Steuerboni für Rad, E-Bike und E-Auto
Die Lohnsteuerhilfe informiert über Ersparnisse bei der Nutzung des „Arbeitsrads“
Bis Ende vergangenen Jahres waren Firmenfahrräder und Firmen-E-Bikes ausschließlich bei einer betrieblichen Nutzung von der Steuer befreit. Eine Benutzung darüber hinaus in der Freizeit musste einer Mitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern zufolge als geldwerter Vorteil mit einem Prozent vom Listenpreis versteuert werden.
Seit 1. Januar 2019 hat sich das geändert: Kauft der Arbeitgeber nun ein Fahrrad oder E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, und überlässt es seinem Angestellten zur Nutzung, ist die private Nutzung steuerfrei, wenn das Bike zum bisherigen Arbeitslohn dazukommt. Ein E-Bike oder Pedelec gilt bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern nicht als Kraftfahrzeug. Erreicht das Elektrofahrrad Geschwindigkeiten von mehr als 25 Stundenkilometern, treten die ebenfalls neuen Regelungen für E-Autos in Kraft. Von einem S-Pedelec spricht man bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern. Hier gibt es in Abhängigkeit vom Anschaffungszeitpunkt einen anderen neuen Steuerbonus. Schafft der Arbeitgeber das S-Pedelec zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 an, halbiert sich der für die Versteuerung zugrunde gelegte Listenpreis. Dieser Betrag wird jeden Monat als geldwerter Vorteil im Rahmen der Gehaltsabrechnung bei Angestellten abgezogen und beinhaltet auch die private Nutzung. S-Pedelecs, die vor dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, fallen unter die bisherige Regelung. Zusätzlich kommen noch 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zur Arbeit als Steuern obendrauf. Im Gegenzug kann aber die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
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