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  3. ALG 1: Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: Hat man Anspruch darauf?

ALG 1
18.04.2024

Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: Hat man Anspruch darauf?

Unterschrift mit Folgen: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben.
Foto: Andrea Warnecke, dpa (Symbolbild)

Am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses kann ein Aufhebungsvertrag stehen. Dann droht dem Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld (ALG 1) jedoch eine Sperrzeit.

Das Leben bringt immer wieder Veränderungen mit sich. Auch im Beruf. Der Abschied von einer Arbeitsstelle kann dabei aus eigener Motivation heraus erfolgen oder vom Unternehmen forciert werden. Vielleicht hat es einfach zwischen beiden Seiten nicht gepasst. Der Job bot doch nicht das, was sich der Arbeitnehmer vorgestellt hat. Ein Umzug steht an. Oder eine andere Arbeitsstelle war dann doch verlockender. Ebenso kann es aber auch sein, dass der Arbeitgeber Stellen abgebaut hat, um Kosten zu sparen. Manchmal geht es auch schon während der Probezeit auseinander.

Jedenfalls steht am Ende der Zusammenarbeit – wenn der Arbeitsvertrag nicht ausgelaufen ist – in vielen Fällen ein Aufhebungsvertrag. Hier wird erklärt, in welchem Fall es danach kein Arbeitslosengeld gibt, das ohnehin nur befristet ausgezahlt wird.

Aufhebungsvertrag: Was ist damit gemeint?

Die Hopkins Rechtsanwalts GmbH, die sich der rechtlichen Vertretung von Verbrauchern verschrieben hat, spricht bei einem Aufhebungsvertrag von einem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beidseitig und einvernehmlich beendet. In der Regel werde dabei auch eine Abfindung vereinbart.

Es wird auch von Auflösungsvertrag oder Auflösungsvereinbarung gesprochen. Wichtig: Angestellte dürfen nicht dazu gezwungen werden, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.

Als Vorteile werden genannt:

  • Die Zahlung einer Abfindung ist üblich und deren Höhe kann auch verhandelt werden.
  • Es besteht keine Bindung an gesetzliche Kündigungsfristen.
  • Zahlreiche Bedingungen können vom Arbeitnehmer mitbestimmt beziehungsweise verhandelt werden.

Es gibt jedoch auch Nachteile:

  • Der Arbeitnehmer verliert seinen Kündigungsschutz (gilt auch bei besonderem Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, für Betriebsratsmitglieder, im Mutterschutz und in Elternzeit).
  • Es findet keine Anhörung durch den Betriebsrat statt.
  • In der Regel ist keine Anfechtung über eine Kündigungsschutzklage möglich.
  • Die betriebliche Altersvorsorge und Zusatzforderungen können entfallen.
  • Es kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen.

Aufhebungsvertrag: Wann gibt es kein Arbeitslosengeld?

Die Bundesagentur für Arbeit informiert, dass der Bürger bei der Arbeitslosmeldung verpflichtet ist, den Grund oder die Gründe für die Arbeitslosigkeit mitzuteilen. Es wird von einer Mitwirkungspflicht gesprochen. Darunter fällt auch ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.

Da es sich beim zeitlich befristeten Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung handelt, kann eine Sperrzeit eintreten, wenn der Bürger den Versicherungsfall willentlich herbeigeführt hat. Dies kann der Fall sein, wenn ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde und beispielsweise eine Abfindung floss.

Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn es einen wichtigen Grund für das Handeln gab und entsprechende Belege vorliegen. Als Beispiel wird genannt, dass die Person heiratet und zu Partner oder Partnerin in eine entfernte Stadt ziehen will.

Das auf Human Resources spezialisierte Unternehmen Personio verweist auf §159 Sozialgesetzbuch III, wo unter dem Titel "Ruhen bei Sperrzeit" unter Absatz 1 Satz 1 festgehalten wird: "Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)".

Als weitere wichtige Gründe, die also eine Umgehung der Sperrzeit ermöglichen, werden genannt:

  • Arbeitnehmern wird aus betrieblichen oder personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Gründen gekündigt.
  • Die maßgebliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
  • Die Abfindung ist nicht höher als die Hälfte des Brutto-Monatsgehaltes pro gearbeitetem Jahr.

Um auf Nummer sicher zu gehen, wird Arbeitnehmern dazu geraten, der Agentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag oder zumindest den Entwurf vorzulegen. Dann könnte geprüft werden, ob eine Unterschrift eine Sperrzeit zur Folge hätte.

Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner schreibt zudem, wichtige Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses seien sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing oder die Insolvenz des Arbeitgebers. Es sei jedoch immer eine Sache des Einzelfalls. In einem Streitfall müsse der Arbeitnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes beweisen.

Unter Umständen könne eine Sperrzeit demnach auch vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage auf die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung reagiert, sich beide Seiten per gerichtlichem Vergleich vor Gericht einigen, der Arbeitnehmer seine Klage also fallenlässt und eine Abfindung bekommt. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses darf jedoch zeitlich nicht vorverlegt werden.

Auch die wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrags könne einen Weg um die Sperrzeit herum weisen, wenn der Arbeitgeber sich darauf einlässt und stattdessen eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Gleiches könne gelten, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung in eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wird.