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Rundfunkgebühr
16.08.2023

Rundfunkgebühr: Wer kann sich befreien lassen und wie?

Bestimmte Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wer das ist und wie so eine Befreiung funktioniert, erfahren Sie hier.
Foto: Nicolas Armer, dpa

Grundsätzlich müssen alle Personen dem Beitragsservice Rundfunkgebühren zahlen. Doch es gibt Ausnahmen. Wer sich davon befreien lassen kann und wie so eine Befreiung funktioniert, lesen Sie hier.

Grundsätzlich wird für jede Wohnung, unabhängig davon wie viele Personen darin wohnen, eine Rundfunkgebühr von 18,36 Euro erhoben. Der Beitragsservice fragt regelmäßig ab, wer die Gebühren bereits bezahlt und wer nicht. Unter bestimmten Umständen ist es aber möglich, dass man von der Gebühr befreit wird.

Wer kann sich von der Rundfunkgebühren befreien lassen?

Von der Rundfunkgebühr befreien lassen kann sich, wer

  • BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Wer als Schüler, Azubi oder Student noch zu Hause wohnt, ist auch von der GEZ-Gebühr ausgeschlossen, da die Eltern den Beitrag zahlen. Auszubildende oder Studierende, die keinen Anspruch auf eine staatliche Förderung haben, müssen für ihre Wohnung 18,36 Euro bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen in einer WG, zahlt nur eine Person den Beitrag.
  • Studierender in einem Erasmus-Programm oder Absolvent eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) ist und wer ein Stipendium erhält.
  • Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die für ihre Arbeit einen Raum in einer Privatwohnung nutzen, der ausschließlich über die Wohnung betreten werden kann. Nur dann gilt diese Betriebsstätte als beitragsfrei. Diese Wohnung muss dem Beitragsservice bekannt sein. Ansonsten gilt, dass solche Räume anmeldepflichtige Betriebsstätten sind und dafür Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen.
  • Rentnerin oder Rentner ist und zusätzlich Sozialleistung erhält. Alle anderen Rentner müssen sich am Rundfunkbeitrag beteiligen.
  • Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Harz IV genannt) erhält. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Übergangsgeld können sich hingegen nicht von der Gebühr befreien lassen.
  • schwerbehindert ist und das Merkzeichen RF zuerkannt bekommen hat. Diese Personen können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen und zahlen dann nur ein Drittel, also 6,12 Euro monatlich. Dieser Beitrag soll dazu dienen, das barrierefreie Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterstützen. Wer dazu noch Sozialleistungen erhält, kann sogar ganz vom Beitrag befreit werden.
  • in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt oder in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht und dort vollstationär betreut und gepflegt wird.
  • Asylsuchender oder Asylberechtigter ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen nachweislich über kein eigenes Einkommen verfügen­, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Blindenhilfe oder BAföG beziehen. Auch Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wie Asylbewerberheimen oder in Pensionen und Hotels leben, die ausschließlich für Asylbewerber gedacht sind, müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen.
  • Für den Fall, dass Sie in einer Ge­mein­schafts­unter­kunft wie beispiels­weise einem Asyl­bewerber­heim unter­ge­bracht sind, müssen Sie sich nicht zum Rund­funk­beitrag an­melden. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Hotel oder einer Pension leben, welche aus­schließ­lich zur Unter­bringung von Asyl­bewerbern ge­nutzt werden.
  • eine Wohnung besitzt, die nicht bewohnt ist, kein Mietvertrag dafür existiert und beim Einwohnermeldeamt keine Person für die Wohnung gemeldet ist.

Wichtig ist in jedem Fall, das die Schreiben des Beitragsservices nicht einfach ignoriert werden, denn eine Befreiung oder eine Reduzierung des Beitragsservices muss erst beantragt werden. Es ist aber möglich, dass gegen die Rundfunkgebühren Widerspruch eingelegt werden kann.

Video: dpa

Zusätzlich gibt es eine Härtefallbefreiung. Diese gilt, wenn:

  • das Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die monatlichen Rundfunkgebühren von 18,36 Euro überschreitet. Auch, wenn die Sozialleistungen nicht gewährt werden, weil die Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten.
  • auf Sozialleistungen verzichtet wird, obwohl ein Anspruch darauf besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Sozialleistungen bewilligt wurden und darauf aber bei der Sozialbehörde schriftlich verzichtet wurde. Der Beitragsservice benötigt für die Härtefallbescheinigung den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

Wie kann man vom Rundfunkbeitrag befreit werden?

Damit sich der Rundfunkbeitrag reduziert oder sogar ganz wegfällt, muss zunächst ein Antrag ausgefüllt werden. Dieser wird online zur Verfügung gestellt. Anschließend muss dieser ausgedruckt, unterschrieben und mit den nötigen Nachweisen an den Beitragsservice geschickt werden. Das Formular ist auch bei den zu­ständigen Be­hörden der Städte und Gemeinden in Papierform verfügbar.

Für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird die Bescheinigung der Behörde und der Bewilligungsbescheid benötigt. Aus den Nachweisen muss zwingend der Name des Leistungsempfängers, die Art der gewährten Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen.

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Dem Beitragsservice sollten keine Originaldokumente zugeschickt werden, da nach eigener Angabe nicht garantiert werden kann, dass diese wieder zurückgesendet werden. Eine gut lesbare Kopie der Nachweise reicht dem Beitragsservice aus.

Die Befreiung von der Rundfunkgebühr beginnt mit dem Beginn der Leistung, die auf dem eingesendeten Nachweis steht. Die Befreiung kann rückwirkend bis zu drei Jahre vom Beitragsservice gewährt werden.

Die Befreiung gilt solange, wie die Leistung der Behörde gültig ist. Ist der Nach­weis des Leistungs­bescheides un­befristet, setzt der Beitragsservice die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf drei Jahre fest. Sollten nach Ablauf dieser Zeit weiterhin die Voraussetzungen für eine Befreiung bestehen, kann mit Hilfe des Online-Formulars ein neuer Antrag gestellt werden.

Wer von der Rundfunkbeitragspflicht befreit ist, muss selbst keine Beiträge mehr bezahlen. Aber auch andere Personen müssen keine zusätzlichen Beiträge zahlen, wenn sie:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr der beitragsbefreiten Person sind und zusammen mit dieser in einer Wohnung leben.
  • volljährige Mitbewohner sind und deren Einkommen und Vermögen bei der Genehmigung der Sozialleistungen berücksichtigt wurden.

Sollten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder eine Befreiung des Rundfunkbeitrages nicht mehr vorliegen, gibt es das Online-Formular "Wegfall von Voraussetzungen", das dann ausgefüllt werden muss.

Wer seine Nebenwohnung von der Rundfunkgebühr befreien lassen will, benötigt dafür diese Formular.