Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Rente: Witwenrente: Diese Neuerungen gelten seit 1. Juli 2023

Rente
26.04.2024

Witwenrente: Diese Neuerungen gelten seit 1. Juli 2023

Der Verlust des Partners wiegt meist schwer. Oft bekommen Hinterbliebene Witwen- oder Witwerrente.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

Für Personen, die Witwenrente oder Witwerrente beziehen, gibt es seit 1. Juli 2023 erfreuliche Nachrichten. Welche das sind, lesen Sie im Artikel.

Personen, die ihren Ehe- oder Lebenspartner verloren haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Bei dieser Form der Hinterbliebenenrente gibt es seit dem 1. Juli 2023 erfreuliche Änderungen. Welche das sind, erfahren Sie im Artikel.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Personen, die bis zum Tod ihres Ehepartners miteinander verheiratet waren oder mit ihrem Partner eine Lebenspartnerschaft bestand. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestehen. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner bei einem Unfall sterben sollte, dann gilt der Rentenanspruch auch bei einer kürzeren Ehedauer, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Des Weiteren gibt es folgende Voraussetzungen:

  • Der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Das ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Partner durch etwa durch einen Unfall gestorben ist oder schon eine Rente erhalten hat
  • Der noch lebende Ehe- oder Lebenspartner darf nicht wieder geheiratet haben

Was hat sich bei der Witwenrente zum 1. Juli 2023 geändert?

Seit dem 1. Juli gibt es für Millionen Deutsche Änderungen bei der Rente. Eine davon betrifft auch die Hinterbliebenenrente. So steigt seit 1. Juli der Freibetrag für den Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Witwenrente, Witwerrente und Erziehungsrente. Dann liegt er der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zufolge bei 992,64 Euro. Bis dahin konnten Versicherte im Westen Deutschlands 950,93 Euro dazuverdienen, im Osten des Landes waren es 937,73 Euro.

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Wer neben der Witwenrente noch andere Einkünfte hat, dem werden diese der Deutschen Rentenversicheurng zufolge oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Davon ausgenommen ist das sogenannte "Sterbevierteljahr". Dabei handelt es sich um die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners. In dieser Zeit wird das Einkommen der noch lebenden Person nicht beachtet, da diese sich erst einmal an die neue Situation gewöhnen soll, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Folgendes Einkommen wird auf das Einkommen angerechnet:

Lesen Sie dazu auch
  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
  • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen
  • Elterngeld
  • Vergleichbare ausländische Einkommen

Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den anderen oben genannten Einkommen gibt es allerdings Ausnahmen. Diese werden außen vorgelassen, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Übrigens: Falls das Geld im Alter nicht reichen sollte, kann unter Umständen Grundrente beantragt werden. Außerdem können Rentner diverse Zuschüsse beantragen und auch ein Härtefallfonds mit bis zu 5000 Euro steht bereit. Zudem bietet auch der Rentenausweis viele Vorteile und Vergünstigungen. Und wer im Alter fit ist, kann einen Zuschlag von 100 Euro zur Rente pro Monat bekommen.

Damit es im Alter erst gar nicht zur Rentenlücke kommt, sollten Versicherte an eine Altersvorsorge denken. Möglich wäre das Konzept der Bürgerrente.