Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Fragen & Antworten: Urteil zur GroKo-Wahlrechtsreform - Wählen "im Blindflug"?

Fragen & Antworten
29.11.2023

Urteil zur GroKo-Wahlrechtsreform - Wählen "im Blindflug"?

Der leere Plenarsaal des Deutschen Bundestages.
Foto: Christoph Soeder, dpa

Wie verständlich muss ein Wahlgesetz sein? Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform der GroKo können komplizierte Sachverhalte ruhig auch kompliziert 'rüberkommen. Doch das sehen nicht alle Verfassungsrichter so.

Das Wahlrecht ist eine Dauerbaustelle. Seit Jahren gibt es unter den Parteien politischen Streit darüber, denn Federn lassen möchte am Ende niemand. Eine weitreichende Reform der Ampel-Koalition ist seit Juni dieses Jahres bereits in Kraft - aber erst mal musste das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch über die Vorgängerreform entscheiden. Ein Urteil, das einerseits eindeutig ausfiel, andererseits unterschiedliche Meinungen in der Richterschaft offenlegte.

Warum wurde das Wahlrecht reformiert?

Das Bundeswahlgesetz legte die Sollgröße des Bundestags einst auf 598 Abgeordnete fest. Diese Zahl wurde anfangs noch annähernd eingehalten. Doch von Wahl zu Wahl zogen mehr Abgeordnete ins Reichstagsgebäude ein, 2017 waren es schließlich 709. Verantwortlich für das Anwachsen des Bundestags auf ein XL-Format waren Überhang- und Ausgleichsmandate. Überhangmandate entstanden, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewann, als ihr nach dem Zweitstimmen-Ergebnis Sitze zustanden. Diese durfte sie behalten, die anderen Parteien erhielten dafür aber Ausgleichsmandate. Alle Parteien plädierten für eine Verkleinerung, fanden dafür aber keinen gemeinsamen Nenner.

Wie sah die Wahlrechtsreform 2020 aus?

Die Wahlrechtsreform der GroKo bestand aus zwei Teilen. Der erste Teil kam schon 2021 zur Anwendung, der zweite Teil sollte erst für die Wahl 2025 gelten. Schon für 2021 wurde festgelegt, dass Überhangmandate einer Partei teilweise mit ihren Listenmandaten in anderen Ländern verrechnet werden sollen. Beim Überschreiten der Regelgröße von 598 Sitzen sollen bis zu drei Überhangmandate nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden. Nicht angetastet wurde dagegen die Zahl der 299 Wahlkreise. Diese sollten erst im zweiten Schritt ab 2024 auf 280 verringert werden. Außerdem sollte nach der Bundestagswahl 2021 eine Reformkommission zu Fragen des Wahlrechts eingesetzt werden.

Was hat die Reform von 2020 überhaupt gebracht?

Nicht viel. Kritiker bemängelten von Anfang an, dass es sich nur um ein Reförmchen mit geringer Wirkung handele. Der Bundestag wurde nicht kleiner, sondern wuchs mit letzten Wahl auf 736 Abgeordnete an. Letztlich wurde nur der Anstieg gebremst.

Wie wurde die Reform zum Fall für das Bundesverfassungsgericht?

FDP, Grüne und Linke, die bei der Verabschiedung der GroKo-Reform in der Opposition waren, hatten sich auf einen eigenen Gesetzentwurf verständigt, der erheblich mehr Wirkung gehabt hätte. Nach ihm sollte zum Beispiel die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 250 verringert werden. Sie reichten im Februar 2021 in Karlsruhe eine sogenannte abstrakte Normenkontrolle ein, um die Wahlrechtsreform von Union und SPD auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Die Klage wurde nun als unbegründet abgewiesen.

Was stand besonders stark in der Kritik?

Die Kläger hatten unter anderem angezweifelt, ob die Wählerinnen und Wähler überhaupt noch durchschauen, wie sich ihre Stimme auswirkt. Das Wahlrecht sei zu kompliziert geworden. Das Gericht stellte in seinem Urteil nun aber mehrheitlich fest: In einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sei ein "gewisses Maß an Komplexität" nicht zu vermeiden. Wählerinnen und Wähler könnten sich über die grundsätzlichen Wirkungen ihres Stimmverhaltens für die Sitzberechnung und die Zuteilung der Mandate verlässlich informieren. Insofern werde den Anforderungen des Demokratieprinzips genügt.

Die Entscheidung des Senats fiel mit fünf zu drei Stimmen jedoch knapp aus. In einem Sondervotum monierten die Senatsvorsitzende Doris König sowie die Richter Ulrich Maidowski und Peter Müller: "Die Entscheidung der Senatsmehrheit erfasst Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht nur unzureichend, misst diesem Gebot infolgedessen nicht das ihm zukommende Gewicht zu und mutet den Wahlberechtigten im Ergebnis eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung „im Blindflug“ zu."

Warum war das Urteil zum alten Wahlrecht überhaupt noch relevant?

Wegen der vielen Pannen am Wahltag in Berlin soll die Bundestagswahl nach einem Beschluss des Bundestags in einigen Wahlbezirken der Hauptstadt wiederholt werden. Auch hierzu läuft ein Verfahren in Karlsruhe. Am 19. Dezember will das Bundesverfassungsgericht verkünden, in wie vielen Wahlbezirken dies zu geschehen hat, und ob es reicht, dabei nur die Zweitstimme abzugeben. Die Wiederholungswahl kann nun nach denselben Regeln ablaufen wie die Hauptwahl.

Was hat die neue Reform der Ampel schon geleistet?

Das neue Wahlrecht begrenzt die Zahl der Sitze im Bundestag auf 630. Um das zu erreichen, gibt es keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr. Entscheidend für die Stärke einer Partei im Parlament ist allein ihr Zweitstimmenergebnis. Auch die Grundmandatsklausel fällt weg. Nach ihr zogen Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter fünf Prozent lagen, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Jede Partei, die in den Bundestag will, muss künftig bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen.

Wie wird nun das aktuelle Wahlrecht der Ampel bewertet?

Die Vertreterin der Kläger, Rechtswissenschaftlerin Professor Sophie Schönberger, sieht in dem Urteil positive Signale. Sie sei sicher, dass die aktuelle Reform, gegen die ebenfalls Klagen in Karlsruhe bereits anhängig sind, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Sie sei deutlich klarer, verständlicher und einfacher als ihr Vorgänger.

Ansgar Heveling sagte für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hingegen: Das Gericht habe deutlich gemacht, dass im bewährten System der personalisierten Verhältniswahl verfassungskonforme Maßnahmen möglich seien, um die Größe des Bundestages zu begrenzen. An verschiedenen Stellen habe das Gericht deutlich auf die Stärkung des personalen Elements hingewiesen. Die Ampel-Koalition solle ihr neues Wahlrecht zu überdenken. Denn das stärke nicht das personale Element, sondern schwäche es.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.