Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Urteil zum Soli: Wie geht es nun mit dem Solidaritätszuschlag weiter?

Urteil zum Soli
30.01.2023

Wie geht es nun mit dem Solidaritätszuschlag weiter?

Der Bundesfinanzhof hat eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen.
Foto: Sven Hoppe, dpa

Der Bundesfinanzhof hat keine Einwände gegen den Soli in der aktuellen Form. Doch das muss nicht heißen, dass die Sondersteuer erhalten bleibt. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist der Solidaritätszuschlag überhaupt?

Der Soli ist eine Zusatzabgabe für steuerpflichtige Privatleute, Selbständige und Unternehmen. Den meisten Beschäftigten wurde der Soli seit 1991 jeden Monat automatisch vom Gehalt abgezogen wurde. Bis vor zwei Jahren mussten ihn "Wessis" wie "Ossis" zahlen, sobald sie mehr als 15.000 Euro Einkommen im Jahr versteuern mussten. Seit 2021 ist der Soli jedoch für 90 Prozent der Beschäftigten weggefallen. Heute gilt er vor allem für Unternehmen und Spitzenverdiener. Fällig werden 5,5 Prozent der Einkommensteuer, auch auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden ist der Soli fällig. Als Folge der Reform sank das Aufkommen aus dem Soli von rund 19 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf rund elf Milliarden im Jahr 2021.

Wer muss heute den Soli zahlen?

Nach Schätzungen zahlen noch 6,5 Prozent der Steuerzahler den Soli, in der Regel Alleinstehende ab einem Bruttojahreseinkommen von gut 76.000 Euro, allerdings steigt der Soli innerhalb einer sogenannten Milderungszone mit steigendem Einkommen bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Soli in voller Höhe zahlen. Nach Zahlen des Bundesfinanzministeriums ist das der Fall, wenn 2022 das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von über 110.000 Euro. 

Video: dpa

Warum wurde der Soli nicht nur für den Aufbau-Ost eingeführt?

Viele verknüpfen den Soli automatisch mit der Wiedervereinigung und dem Aufbau der ostdeutschen Bundesländer. Bei seiner Einführung wurde er jedoch nicht allein damit begründet: Es ging auch darum, dass Deutschland im Zweiten Golfkrieg Milliarden-Kosten übernommen hatte und Geld zur Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa brauchte. Dieser (erste) Solidaritätszuschlag betrug maximal 7,5 Prozent und lief Ende Juni 1992 aus. Erst 1995 wurde der Solidaritätszuschlag wieder erhoben, diesmal wirklich als eine Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit.

Fließt der Soli wirklich in den Osten?

Viele glauben, ihr Steuergeld fließe komplett in neue Straßen, Schwimmbäder und andere Projekte in den ostdeutschen Bundesländern. Doch das ist ein Mythos: Das Geld ist – wie alle Steuereinnahmen – nicht zweckgebunden, kann also auch für andere Dinge verwendet werden. Es geht aber als Einnahme nur in den Haushalt des Bundes ein. Verschiedene Berechnungen kommen zu dem Schluss, dass der Bund über den Soli mehr einnimmt als er für die Folgen der Wiedervereinigung ausgibt.

Was wäre, wenn das Bundesverfassungsgericht den Soli doch noch für verfassungswidrig erklärt?

Sollte das Verfassungsgericht den Soli anders als der Bundesfinanzhof für unzulässig erklären, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Die Richter könnten die Rückzahlung aller geleisteten Soli-Zahlungen fordern, die nach dem Ende des 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II eingenommen wurden, da die Abgabe seit 2020 nur noch vorläufig erhoben wird. In Summe wären das allein für die Jahre 2020 bis 2022 rund 40 Milliarden Euro plus Zinsen. Allerdings könnten die Richter auch ein Auslaufen der Regelung zum nächsten Jahreswechsel diktieren, ohne dass der Fiskus einen Cent zurückzahlen muss.

Lesen Sie dazu auch

Welche Kritik gibt es am Solidaritätszuschlag?

Für den Steuerexperten Clemens Fuest hat der Soli längst keine Berechtigung mehr. "Der Solidaritätszuschlag war als befristete Steuer angekündigt und konzipiert, er diente zur Finanzierung der Wiedervereinigung. Es wäre längst überfällig, den Soli abzuschaffen", sagte der Präsident des Münchner Ifo Instituts unserer Redaktion. Selbst die Befürworter der Abgabe begründeten ihre Weiterführung ja nicht mit den Kosten der Wiedervereinigung, sondern mit dem Wunsch, Einkommensumverteilung zu betreiben. "Das ist legitim, aber nicht die Funktion des Solidaritätszuschlags. Letztlich geht es um eine Machtfrage", sagte Fuest. Denjenigen, die den Soli ganz abschaffen wollten, fehle schlicht die Parlamentsmehrheit dafür. "Man kann daraus lernen, dass politische Ankündigungen, eine Steuer werde nur vorübergehend erhoben, nicht glaubwürdig sind", so Fuest weiter.

Könnte der Soli zukunftsfest gemacht werden?

Soli-Kritiker Fuest sieht keine Chance für eine Reform der Zusatzsteuer. "Die deutsche Finanzverfassung sieht keinen dauerhaften Zuschlag des Bundes zur Einkommensteuer vor. Wenn die Politik die Umverteilung durch den Solidaritätszuschlag dauerhaft beibehalten wollte, müsste sie ihn abschaffen und durch eine entsprechende Erhöhung der allgemeinen Einkommensteuer ersetzen. Allerdings würde dann ein Teil der Einnahmen an die Bundesländer und die Gemeinden fließen. Auch dafür fehlt derzeit eine parlamentarische Mehrheit", sagte der Ifo-Chef.

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

30.01.2023

Da fehlt aber noch einiges, auch für Privatleute. Verkaufe ich an der Börse Wertpapiere oder bekomme ich Dividenden werden 5,5% Zwangsabgabe Soli auf die Kapitalertragssteuer oben drauf fällig.

31.01.2023

Streng genommen muss man beim Verkauf von Wertpapieren nur der Gewinn versteuert werden.

Ich finde das allerdings vollkommen in Ordnung, weil es in meinen Augen geschenktes Geld ist, für das ich nicht viel machen musste. Ebenfalls bei Zinsen und Dividenden.

Ich bin mit der aktuellen Soli-Regelung zufrieden.

In diesem Sinne

31.01.2023

Kapitalertragssteuer wird nur bei Gewinn, wie es der Name schon sagt, fällig. Nicht "viel machen"? Wer erfolgreich sein will, muß immer "viel machen". Wir sprechen hier ja nicht von Lotto.