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  3. Steuerhinterziehung: Gericht reduziert Haftstrafe gegen Box-Profi Felix Sturm

Steuerhinterziehung
01.12.2021

Gericht reduziert Haftstrafe gegen Box-Profi Felix Sturm

Muss nun nicht mehr so lange ins Gefängnis wie zunächst angeordnet: Felix Sturm.
Foto: Federico Gambarini/dpa

Profi-Boxer Felix Sturm muss nicht so lange ins Gefängnis wie zunächst angeordnet.

In einer Revisionsverhandlung verringerte das Kölner Landgericht die ursprüngliche Strafe wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Dopinggesetz mit vorsätzlicher Körperverletzung von drei Jahren Haft auf zwei Jahre und vier Monate. "Man muss zufrieden sein mit dem Ergebnis. Das sind acht Monate Haft weniger", sagte Sturm auf Nachfrage im Anschluss an die Urteilsverkündung. Neun Monate hatte er 2019 bereits in Untersuchungshaft verbracht.

Die vorsitzende Richterin hatte in der Urteilsbegründung von "gravierend nach unten abweichenden Feststellungen" im Vergleich zum ersten Urteil aus April 2020 gesprochen. Damals hatte das Landgericht einen Steuerschaden von rund einer Million Euro festgestellt, den das nun ergangene Urteil auf rund 680.000 Euro nach unten korrigierte.

"Von ursprünglich vorgeworfenen zehn Millionen Euro hinterzogener Steuern, sind am Ende noch rund 680.000 Euro übrig geblieben", sagte Verteidiger Nils Kröber. Sturm, der mit bürgerlichem Namen Adnan Catic heißt, war im April 2019 verhaftet und mit dem Vorwurf konfrontiert worden, zehn Millionen Euro Steuern hinterzogen zu haben. Die Anklage bezifferte seine Steuerschuld dann auf 5,8 Millionen Euro.

Der 42 Jahre alte Boxer hatte bis kurz vor Weihnachten 2019 in Untersuchungshaft gesessen und war nach Zahlung einer Kaution auf freien Fuß gekommen. Sturm hatte gegen das im April 2020 erlassene Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Dieser verwies zur Neuverhandlung ans Landgericht zurück.

Die Feststellungen des ersten Urteils zur Steuerhinterziehung in den Jahren 2008 und 2009 sowie zur versuchten Steuerhinterziehung 2013 hatte der BGH hingegen ebenso unbeanstandet gelassen, wie die Entscheidung zum Verstoß gegen das Anti-Dopinggesetz in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Sturm hatte den Kampf gegen den Russen Fjodor Tschudinow im Februar 2016 in Oberhausen mit dem leistungssteigernden Mittel Stanozolol bestritten. Daraufhin war der Kampf annulliert und Sturm wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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