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Autofahrer haftet bei Dachlawine unter Umständen

Ulm/Berlin (dpa/tmn) - Ob Hauseigentümer Schneefanggitter auf dem Dach anbringen müssen, ist regional unterschiedlich geregelt. In schneereichen Gebieten müssen sie dieser Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nachkommen.

Bei einem Unfall kann aber den Geschädigten eine Mitschuld treffen, wie ein Urteil des Landgerichts Ulm zeigt: Die Richter hatten zu entscheiden, wer für die Schäden durch eine Dachlawine an einem Auto haftet, das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war.

Das Dach war entgegen den örtlichen Bestimmungen unzureichend mit Schneefanggittern ausgestattet (Az.: 1 S 16/06), erklärt der Deutsche Anwaltverein in Berlin. Der Kläger forderte 1500 Euro Schadenersatz vom Hauseigentümer, doch die Richter sprachen dem Geschädigten nur die Hälfte des geforderten Betrags zu: Der Kläger trage eine Mitschuld.

Er sei ortskundig und hätte aufgrund des einsetzenden Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen. Im Grundsatz sind Hauseigentümer aber verkehrssicherungspflichtig und haben ihr Dach entsprechend gegen Dachlawinen zu sichern. Kommen sie dieser Pflicht nicht ausreichend nach, haften sie bei Schäden.

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