BGH stärkt Mieter - Samstag ist kein Werktag für Banken
Karlsruhe (dpa) - Bei der Frist für Mietzahlungen bis zum dritten Werktag eines Monats zählt der Samstag nicht mit. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag (13. Juli) entschieden. Er stärkt damit die Rechte von Mietern.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Samstag auch für Banken ein Werktag ist und Mieter ihn daher einrechnen müssen, wenn sie ihre Miete pünktlich überweisen wollen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Wenn das Geld jedoch erst am vierten oder fünften Tag eines Monats eintrifft, dazwischen aber ein Wochenende liegt, trifft den Mieter nach dem Urteil des BGH keine Schuld.
Mieten würden schon seit langem vor allem mit Überweisungen bezahlt, begründete der BGH seine Entscheidung. Dies nehme erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch. Da Banken am Samstag zudem nicht arbeiten, würde sich die Schonfrist für den Mieter um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspreche dem Schutzzweck der Karenzzeit für den Mieter und rechtfertige es, den Samstag nicht als Werktag anzusehen, entschied der BGH. Im Interesse einheitlicher Handhabung gelte dies unabhängig von der Zahlungsweise - also nicht nur für Überweisungen. (VIII ZR 291/09 und VIII ZR 291/09)
Zwei Vermieter aus Berlin hatten ihren Mietern fristlos gekündigt und später geklagt, weil das Geld mehrmals verspätet bei ihnen einging - teilweise erst am fünften Tag des Monats, einem Dienstag. Vor den aus ihrer Sicht verspäteten Mieteingängen lag jeweils ein Wochenende. Die Kündigungen wurden vom BGH als unzulässig verworfen und die Klagen der Vermieter zurückgewiesen.
BGH-Urteil: dpaq.de/LnjB6
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