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Eigentümerwechsel
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Kündigungssperrfrist beim Kauf einer vermieteten Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Für neue Eigentümer einer vermieteten Wohnung gilt eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren - ob eine Umwandlung in Wohneigentum beabsichtigt ist oder nicht.
Foto: Uli Deck (dpa)

Es ist auch der Kauf einer bereits vermieteten Wohnung möglich. Um sie selber zu nutzen, muss der neue Eigentümer dem Mieter zunächst kündigen. Allerdings gilt für ihn eine Sperrfrist - von mehreren Jahren.

Wenn eine vermietete Wohnung den Eigentümer wechselt, kann für den neuen Vermieter eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren gelten. Die Sperrfrist gilt zunächst immer dann, wenn die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt wurde.

Aber auch wenn eine Umwandlung in Wohnungseigentum nicht beabsichtigt ist, kann die Sperrfrist gelten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (Az.: VIII ZR 104/17). Nach dem Urteil der Karlsruher Richter gilt die dreijährige Sperrfrist auch, wenn eine Personengesellschaft oder Miteigentümergemeinschaft eine vermietete Wohnung gekauft hat. Damit kann der neue Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf der Wohnung keinen Eigenbedarf für einen Gesellschafter oder Miteigentümer anmelden. Der BGH berief sich in seinem Urteil auf den im Zuge der Mietrechtsreform 2013 neu gefassten Paragraf 577a BGB.

Die Sperrfrist gilt aber nicht für Personengesellschaften und Miteigentümer, die ausschließlich aus Familien- oder Haushaltsangehörigen bestehen, oder wenn es sich bei der Wohnung schon vor der Vermietung um eine Eigentumswohnung gehandelt hat. Außerordentliche fristlose Kündigungen sind von der Sperrfrist ebenfalls nicht betroffen. (dpa)

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