Wer bezahlt die Thermenwartung?
In vielen Häusern und Wohnungen befinden sich sogenannte Thermen, die regelmäßig einer Wartung unterzogen werden müssen. Doch wer kommt für die Kosten auf?
Damit die Wohnung in den kalten Monaten zuverlässig gewärmt wird, sollte die Therme jährlich gewartet werden. Bis zu welcher Höhe Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen, richtet sich nach ihrem Mietvertrag, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Bei individuell vereinbarten Mietverträgen können Mieter dazu verpflichtet werden, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht (Az.: VIII ZR 119/12). Eine solche Klausel benachteiligt nach Ansicht des BGH den Mieter nicht unangemessen, selbst wenn sie für die Umlage keine Obergrenze enthält. Demnach gehören die Wartungskosten einer Gasetagentherme zu den Betriebskosten, die der Vermieter gemäß Paragraf 2 Nr. 4d der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen kann.
Standard-Mietverträge brauchen eine Obergrenze
Für die Wartung können Vermieter entweder ein Fachunternehmen beauftragen oder sie vereinbaren mit dem Mieter, dass dieser sich um die Beauftragung kümmert. Wird im Mietvertrag jedoch eine standardisierte Klausel verwendet, gibt es Einschränkungen: Die Übertragung der Wartungspflicht ist dann nur möglich, wenn die Klausel eine Obergrenze enthält, bis zu welcher Höhe der Mieter die jährlich entstehenden Wartungskosten zu tragen hat. Dies hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 38/90).
An eine entsprechende Vereinbarung ist der Mieter aber gebunden. Auf Verlangen muss er die Wartung belegen (Amtsgericht Hamburg, 43 b C 945/91). (dpa)
BGH-Urteil: Klausel zu Thermenwartung ohne Obergrenze zulässig
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