Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Leben & Freizeit
  4. Beim Autofahren gibt's keine Narrenfreiheit

Leben & Freizeit
ANZEIGE

Beim Autofahren gibt's keine Narrenfreiheit

Foto: Kai Remmers - TMN
8016952_6662473.jpg
8040472_6685962.jpg
8036394_6681875.jpg
8039480_6684970.jpg
8040261_6685751.jpg

Wenn Biene Maja das Auto lenkt und Graf Zahl mit dem Fahrrad durch die Stadt fährt, dann ist wieder Karneval. Sind die Narren unterwegs, hat die Polizei Hochsaison. Denn bei aller guten Laune: Nicht alles ist erlaubt - und bei Alkohol am Steuer hört die Narrenfreiheit auf.

"Immer dann, wenn Menschen feiern, neigen sie dazu, auch zu saufen", sagt Manfred Endler vom Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BADS). Damit spielt er auf den regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum in der Karnevalszeit an. Der Vorsitzende der Landessektion Niedersachsen des BADS in Gehrden rät an den närrischen Tagen gebetsmühlenartig zum Taxifahren. Wer zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch dennoch selbst am Steuer sitzen will, sollte folgende Fakten im Hinterkopf haben:

Alkohol macht fahruntüchtig

Ab einem Alkoholpegel von 0,3 Promille können Fahrer ihren Führerschein verlieren, wenn sie in Schlangenlinien unterwegs sind oder einen Unfall bauen. Ab 0,5 Promille ist die Fahrerlaubnis auf jeden Fall für einen Monate futsch, hinzu kommen mindestens vier Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei und 500 Euro Bußgeld. Wiederholungstäter zahlen bis zu 1500 Euro. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille - dann ist der Führerschein mindestens ein halbes Jahr weg und bis zu 3000 Euro Geldstrafe werden fällig. Zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) - dem sogenannten Idiotentest - müssen Fahrer nach Trunkenheitsfahrten mit 1,6 Promille oder mehr im Blut antreten.

Alkoholverbot für Fahranfänger

Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt - nicht nur in der Probezeit - ein absolutes Alkoholverbot. 250 Euro werden fällig, wenn sie angetrunken am Steuer erwischt werden. Weitere Sanktionen sind zwei Punkte und die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

Das Fahrrad ist keine Alternative

Auch wer betrunken mit dem Rad fährt, kann seinen Führerschein verlieren, warnt BADS-Fachmann Endler. Als fahrunfähig gilt ein Radler spätestens ab 1,6 Promille, dann steht auch für Fahrradfahrer die MPU an. Geldbußen sind vorher möglich. Dafür müssen keine Fahrfehler gemacht werden: Es reicht, wenn man erwischt wird. Das Auto bleibt am besten nach einer feuchtfröhlichen Karnevalsparty in der Garage. Der menschliche Körper baut im Schnitt etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde ab, erklärt Manfred Endler.

Ein 80-Kilo-Mann müsse nach dem Genuss von acht kleinen Bieren (0,2 Liter pro Glas) ungefähr acht Stunden warten, bis er wieder fahren darf. Dorothe Göbel von der Polizei Köln warnt aber eindringlich: "Solche Rechenspielchen funktionieren nicht. Wer fahren will, sollte einfach nicht trinken."

Versicherungsschutz: eingeschränkt

"Beim Versicherungsschutz wird immer der Einzelfall betrachtet", sagt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Generell beginnt für Versicherer aber ab 0,3 Promille die grobe Fahrlässigkeit. Ab diesem Wert trägt der Versicherte eine Mitschuld und bekommt nicht mehr den vollen Schaden ersetzt. Im Fall einer absoluten Fahruntüchtigkeit, also ab 1,1 Promille, zahlt die Versicherung definitiv nicht mehr.

Laut dem ADAC sind Kostüme im Auto grundsätzlich erlaubt. Wenn die Gorillamaske allerdings Sicht oder Gehör einschränkt, wird bei einer Kontrolle ein Bußgeld fällig. Außerdem muss der Fahrer der Polizei Köln zufolge stets erkennbar bleiben, etwa auf dem Foto einer Radarfalle. Und der ADAC warnt: Wenn man kostümiert einen Unfall verursacht, weil die Gorillamaske die Sicht doch behindert hat, verliert man im schlimmsten Fall den Kaskoschutz.

Keine Toleranz für Kiffer

Bei Drogen am Steuer - etwa einem Joint - gibt es keine Toleranz. "Ab dem ersten Zug gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig und darf vonseiten des Versicherers keine Leistung erwarten", sagt Lübke. Auch die Polizei kennt hier kein Erbarmen: Wie beim Alkohol drohen hohe Geldbußen und der Führerscheinentzug.

ADAC-Daten zeigen keinen signifikanten Anstieg bei den Unfallzahlen an den närrischen Tagen im Vergleich zu einem beliebig gewählten Wochenende im April. Trotzdem bleibt der Rat der Experten: Wer in der Fünften Jahreszeit feiern und trinken will, der steigt besser auf öffentliche Verkehrsmittel um und lässt den Wagen stehen. (tmn)

Anzeige

Modehaus Stammel zeigt die angesagten Styles

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren