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Schadensersatzansprüche für Besitzer von Diesel-PKWs und Wohnmobilen

Gute Nachrichten für Autobesitzer: Die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche lohnt sich fast bei jedem Dieselfahrzeug.
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Gute Nachrichten für Autobesitzer: Die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche lohnt sich fast bei jedem Dieselfahrzeug.
Foto: dusanpetkovic1, stock.adobe.com

Dieselskandal bei Volkswagen, Audi, Seat, Skoda, Porsche, Mercedes, Opel, Fiat, Iveco und weiteren Herstellern. Eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Ansprüche bestehen, bietet die Augsburger Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler an.

Besitzer von Dieselfahrzeugen erhalten derzeit bzw. haben seit 2016 Post vom Hersteller ihres Fahrzeugs oder vom Kraftfahrtbundesamt erhalten. Sie werden darin aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, um ein Softwareupdate aufspielen zu lassen.

Anlass dieser Briefe ist, dass die Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb auf der Straße nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte der Euro 5 oder Euro 6-Norm einhalten. Diese Werte werden nur auf dem Rollenprüfstand unter Laborbedingungen zur Erlangung der Fahrzeugzulassung eingehalten.

Tausende Male wurde Schadensersatz zugesprochen

Diese Praxis der Automobilhersteller war vielfach rechtswidrig, weshalb das Kraftfahrtbundesamt ihnen gegenüber Zwangsrückrufe für die Fahrzeuge aussprach. Vor allem VW rückte hier unter den Stichworten „Dieselskandal“ oder „Abgasskandal“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Deutschlandweit gibt es bereits tausende von Urteilen, in denen Besitzern solcher Fahrzeuge Schadenersatz zugesprochen wurde. Auch der BGH bestätigte, dass VW für den Verbau illegaler Abschalteinrichtungen in seinen Motoren zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Gleiches gilt für die übrigen Konzernmarken von VW, Skoda, Seat und Audi.

Nun auch Wohnmobile mit Fiat und Iveco Motoren betroffen

Doch nicht nur VW ist vom Abgasskandal betroffen. Das Kraftfahrtbundesamt hat auch viele andere Hersteller zu Rückrufen verpflichtet, insbesondere Mercedes, Audi, Porsche, Seat, Skoda, FIAT, Iveco, Alfa Romeo, Jeep und Opel sind betroffen. Bei folgenden Diesel-Modellen bestehen sehr gute Chancen auf Schadensersatz:

  • Audi mit 2,0, 3.0 und 4.2 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
  • Porsche mit 3.0 oder 4.2 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
  • sämtliche Mercedes-Modelle (Bj. 2011-2019)
  • VW-, Skoda- und Seat-Modelle mit 1.6 und 2.0 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
  • VW mit 3.0 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
  • Opel mit 2.0 Litermotoren (Bj. 2011-2019)
  • Fiat, Iveco, 1,3; 1,6; 2,0; 2,2; 2,3 und 3,0 Litermotoren (Bj. 2014-2019)

Musterfeststellungsklage verpasst? Trotzdem ist noch Schadensersatz möglich

Für den Motor „EA 189“ von VW gab es für Kunden die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Wer diese Möglichkeit nicht wahrnahm, kann seine Schadensersatzansprüche nach wie vor geltend machen. Die ursprüngliche Annahme, dass die Ansprüche mittlerweile verjährt sind, ist laut verschiedenster Gerichtsurteile überholt. Es besteht vielmehr ein sogenannter Restschadensersatzanspruch, der noch heute durchgesetzt werden kann.

Manipulierte Abgaswerte sorgten für den sogenannten Dieselskandal. Die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler hat sich auf Ansprüche im Abgasskandal spezialisiert.
Foto: Q-Illustrations, stock.adobe.com

Ohne Kostenrisiko zum Recht

„Unsere Grundidee ist es, allen Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden daher, ganz einfach über unsere Internetplattform anwalt-verbraucherschutz.de unter der Rubrik „Abgasskandal“ oder per E-Mail an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es den Kauf-/Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschutzversicherung sowie den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung teilen wir dem Mandanten mit, ob ein Vorgehen im jeweiligen Fall aussichtsreich ist oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles regelmäßig übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisiko, wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.

Warum ein Vorgehen in finanzieller Hinsicht durchaus sinnvoll sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra: „Nehmen wir an, Sie haben Ihr Auto im Januar 2015 für 50.000 Euro gekauft, sind seither 50.000 Kilometer gefahren und möchten nun Schadenersatzansprüche geltend machen. Dann können Sie im Erfolgsfall entweder den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (von 7142,86 Euro) zurückerhalten. Sie würden in diesem Fall also 42.857,14 Euro bekommen und müssten im Gegenzug Ihr Fahrzeug zurückgeben. Am Gebrauchtwagenmarkt wäre ein solcher Betrag nicht realisierbar. Sofern Sie Ihr Auto weiterfahren möchten, kommt auch eine Entschädigungszahlung von mehreren tausend Euro in Betracht.“

Info und Kontakt

Auch am Wochenende da: Aufgrund der vielen Anfragen ist die Kanzlei Wawra & Gaibler, Maximilianstraße 51, auch samstags und sonntags von 9 bis 18 Uhr telefonisch unter (0821) 50 87 88 96 erreichbar – oder auch per E-Mail an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de.

Mehr Infos im Internet unter
www.anwalt-verbraucherschutz.de

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