Mobbing: Schmerzensgeld zeitnah einklagen
Wer Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Mobbings geltend machen will, muss rechtzeitig aktiv werden. Erst zwei Jahre nach den Vorfällen zu klagen, ist zu spät, der Anspruch ist dann verwirkt.
Der Deutsche Anwaltverein weist auf die kurze Verjährungsfrist von Schmerzensgeldansprüchen hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 5 Sa 525/11).
In dem verhandelten Fall fühlte sich ein Personalfachberater von seinem Vorgesetzten gemobbt. Im Jahr 2007 war er wegen eines Überlastungssyndroms für 52 Tage krankgeschrieben, im Jahr 2008 waren es 216 Tage. 2009 war er bis August durchgehend arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis, das endgültig am 28. Februar 2010 endete. Am 28. Dezember 2010 erhob der frühere Mitarbeiter eine Schmerzensgeldklage wegen Mobbings.
Ohne Erfolg: Sein Anspruch sei verwirkt, entschied das Gericht. Nach Aussage des Klägers seien die Mobbing-Vorfälle 2006 bis 2008 passiert. Erst rund zwei Jahre später habe der frühere Mitarbeiter seinen Schmerzensgeldanspruch damit geltend gemacht. Dadurch habe er die Interessen des Arbeitgebers in einer Weise missachtet, die gegen Treu und Glauben verstößt. Der habe zu dem Zeitpunkt annehmen dürfen, nicht mehr mit Schmerzensgeldansprüchen konfrontiert zu werden. (dpa)
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