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Gerichtsurteil
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Arbeitszeitbetrug? Trotz Verdacht keine Überwachung

Auch wenn ein Vergehen vermutet wird, eine Überwachung am Arbeitsplatz greift tief in die Persönlichkeitsrechte ein. Das zeigt auch ein Urteil eines Landesarbeitsgerichtes.

Die heimliche Überwachung eines Mitarbeiters durch Detektive kann dessen Persönlichkeitsrechte verletzen - auch dann, wenn sie während der Arbeitszeit passiert. Auf den Arbeitgeber können in solchen Fällen hohe Entschädigungszahlungen zukommen.

In dem Fall am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 Sa 449/16), von dem die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden. Der Mann behauptete, seine Tätigkeit für die Mitarbeitervertretung sei so zeitraubend, dass er von der beruflichen Tätigkeit freigestellt werden sollte. Das Unternehmen lehnte das ab.

Detektei überwachte Mitarbeiter

Durch einen anonymen Informanten erhielt die zuständige Gewerkschaft dann den Hinweis, dass die Firma veranlasst hatte, den Mitarbeiter durch eine Detektei observieren zu lassen. Die Idee dahinter war offenbar, dessen Behauptungen zu überprüfen: Der Arbeitgeber begründete die Überwachung mit dem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug.

Der Mann klagte dagegen, in der zweiten Instanz war er erfolgreich: Das Gericht sprach ihm eine Entschädigung von 10 000 Euro zu. Es handele sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, so das Gericht.

Auch ohne Abhören unzulässig

Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausschließlich bei der Arbeit beobachten lässt. Selbstverständlich sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch während der Arbeitszeit zu beachten. Zwar hatte die Detektei weder Telefonate abgehört noch E-Mails abgefangen, keine Korrespondenz überprüft und keine Fotos oder Videos gemacht - das ändere aber nichts an der Rechtsverletzung.

Nicht zuletzt, so die Richter, verstoße die heimliche Überwachung des Mitarbeiters auch gegen betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen. Dieser Verstoß verstärke den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zusätzlich.

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