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Gericht
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Bitcoin-Gewinne in der Steuererklärung angeben

«Bitcoin-Münzen», fotografiert beim Münzhandel.
Foto: Jens Kalaene/zb/dpa

Ob Bitcoin oder Ether: Gewinne aus Kryptowährungen sind bei der Einkommensteuer anzugeben. Findet der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung statt, fallen Steuern an.

Kryptowährungen wie Bitcoin sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Dennoch kann so einiges mit ihnen bezahlt werden. Anleger, die in diese Zahlungssysteme investieren, müssen allerdings aufpassen: Wenn sie innerhalb eines Jahres an- und verkaufen, müssen sie Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben.

"Wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch, unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. der Steuer", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Verkauf zählt als privates Veräußerungsgeschäft

Dies bestätigt ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2017 mit dem Handel von Kryptowährungen auf einer Handelsplattform Gewinne erzielt hatte. Die Gewinne erklärte das Paar in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt bewertete dies als privates Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.

Dagegen legte das Ehepaar Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Allerdings ohne Erfolg, denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Ansicht der Finanzbeamten. Kryptowährungen seien grundsätzlich mit Fremdwährungen oder Devisen vergleichbar, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden ( Az.: 13 V 13100/19).

Ratschlag: Einnahmen gut dokumentieren

Anleger, die mit Kryptowährungen Gewinne einfahren, sollten an eine lückenlose Dokumentation der Einnahmen denken und diese in der Einkommensteuererklärung angeben, rät Klocke. Sonst könne der Verdacht der Steuerhinterziehung entstehen.

Das Finanzamt kann Angaben auch überprüfen, erinnert Klocke. Denn Kryptowährungen basieren auf der Blockchain, einer auf verschiedene Rechner verteilten Datenbank, die digitale Transaktionen dokumentiert. Zudem gelte auf den Online-Handelsplattformen eine Identifikationspflicht. (dpa)

Beschluss des FG Berlin-Brandenburg

Rechtsgrundlage: Private Veräußerungsgeschäfte

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