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Arbeitsplatz gefährdet
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Corona-Krise: Betriebsbedingte Kündigung hat Hürden

Bitte räumen Sie den Arbeitsplatz: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ohne Weiters möglich.
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Bitte räumen Sie den Arbeitsplatz: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ohne Weiters möglich.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Der Job ist weg, ohne dass man es selbst zu verschulden hat: Eine betriebsbedingte Kündigung ist für viele das Horrorszenario schlechthin. Was man wissen sollte.

Der Gesetzgeber hat die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung hoch angesetzt. Bevor ein Arbeitgeber sie aussprechen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

  • Welche Voraussetzungen gelten für eine betriebsbedingte Kündigung?

Es sind drei Punkte: Zum einen fußt die Kündigung auf einer unternehmerischen Entscheidung. Maßgeblich sei dabei, dass der Arbeitsplatz weggefallen und eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist, erklärt Jan Witter, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen.

Zweitens müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Ein Arbeitgeber müsse prüfen, ob er die Mitarbeiter nicht anders einsetzen kann, erklärt Witter.

Dritte Voraussetzung ist die Sozialauswahl. Dabei werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, mögliche Unterhaltspflichten und etwa der Grad einer Schwerbehinderung gewichtet und abgewogen, wer am wenigsten schutzwürdig ist. "Das ist derjenige, der nach einem festgelegten Punkteschema am wenigsten Punkte erreicht", sagt Witter.

  • Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtens?

Im Grunde, wenn eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist. "Es scheitert sehr häufig daran, dass eben keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen", sagt Witter. Oft sind es nur für den Arbeitgeber spürbare betriebliche Erfordernisse, "die aber nicht in dem erforderlichen Maße dringlich sind."

Dringlich ist es, wenn der konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Der Arbeitgeber bekommt ein Problem, wenn er nur sagt: Die Zeiten sind schlecht, ich habe keine Kundschaft oder keine Aufträge mehr, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung der DGB Rechtsschutz GmbH.

"Da muss er darlegen, dass die Umsatzmenge auch genau mit dem benötigten Personal in Zusammenhang steht. Das ist für ihn häufig schwierig." Ein weiterer Punkt an dem eine betriebsbedingte Kündigung häufig scheitert, ist laut Witter die Sozialauswahl.

  • Was gilt bei betriebsbedingten Kündigungen durch die Corona-Krise?

Geschlossene Restaurants, ausbleibende Aufträge: Eine Kündigungswelle durch die Pandemie ist denkbar. Menssen hofft, dass die Kurzarbeit dies abfedere. Denn wenn darauf Anspruch besteht, sei eine betriebsbedingte Kündigung erschwert.

"Der Arbeitgeber muss ein plausibles Konzept entwickeln, weshalb er in den nächsten drei, vier Jahren mit weniger Leuten auskommen will", erklärt Menssen. Allein aus Corona-Gründen betriebsbedingt zu kündigen, halte ich für unwirksam." Es sei denn, der Betrieb werde endgültig still gelegt.

Auch Witter gibt zu bedenken: eine Kündigung sei immer letztes Mittel, deshalb sei es wichtig, was vorher passiere. "Ich könnte mir gut vorstellen, dass Gerichte es kritisch sehen könnten, wenn Unternehmer gleich kündigen, ohne die fraglichen Mitarbeiter vorher in Urlaub geschickt und Kurzarbeitergeld beantragt zu haben", sagt Witter.

  • Was können Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung tun?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen - innerhalb von drei Wochen. "Damit zeigt er erstmal an, dass er gegen die Kündigung vorgehen will, weil er sie für rechtswidrig hält", erklärt Menssen. "Der Arbeitgeber ist dann gezwungen, die Kündigung im Laufe des Prozesses zu begründen."

Wer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat, oder die Gründe für vorgeschoben hält, sollte sich wehren, rät Witter. Zweifel könnten angebracht sein, wenn jemand schon 15 Jahre im Betrieb ist und betriebsbedingt gekündigt wird - andere, die viel kürzer da sind, aber nicht, erklärt Witter. Hat der Betriebsrat einen Sozialplan oder Interessenausgleich vereinbart, werde das in der Regel bedacht.

  • Wer bezahlt die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?

Generell gilt: Jeder trägt seine eigenen Kosten. Bekommt der Arbeitnehmer Recht, zahlt die Gegenseite zwar die Gerichtskosten. "Aber die sind meist eher gering, die Kosten des Anwalts trägt man selbst. Das ist der größte Teil", sagt Witter.

Manche hindert das an einer Klage. Wer vor Gericht geht, hat oft eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt. Die Aussichten auf Erfolg bei einer Klage lassen sich nicht pauschal festlegen.

  • Wie sieht es mit einer Abfindung aus?

Da greift kein Automatismus, denn Beschäftigte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch werden häufig beim Arbeitsgericht Abfindungen vereinbart. "Die werden aber im Grunde frei ausgehandelt", sagt Menssen. "Wenn ein Arbeitgeber glaubt, dass er einen Prozess verlieren könnte, ist er eher geneigt, einen höheren Betrag anzubieten."

Bei Betriebsänderungen müssen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen von Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen auch eine Abfindung vereinbaren. Trotzdem könne man gegen eine Kündigung klagen - in der Hoffnung auf eine höhere Abfindung. Doch Menssen gibt zu bedenken: "Die Wahrscheinlichkeit ist eher gering, weil Arbeitgeber ungern von vereinbarten Sozialplänen abweichen."

© dpa-infocom, dpa:200717-99-832555/3 (dpa)

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