Elternhaus kann für Alleinstehende Lebensmittelpunkt sein
Saarbrücken (dpa/tmn) - Auch Alleinstehende können die Kosten für eine Wohnung am Berufsort unter Umständen von der Steuer absetzen. Damit die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen sie aber ein Zimmer im Elternhaus haben.
Zudem müssen sie glaubhaft machen, dass das Elternhaus ihr Lebensmittelpunkt ist. Darauf weist der Verlag "Neue Wirtschafts-Briefe" unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Saarland in Saarbrücken hin (Az.: 2 K 1128/07).
In dem Fall arbeitete eine alleinstehende Ärztin in den Jahren 2002 und 2003 in einem Krankenhaus, das 510 Kilometer von ihrem Heimatort entfernt liegt. An ihrem Arbeitsort wohnte sie in einem möblierten Appartement in einem Hotel, im Haus ihrer Eltern hat sie das Wohnrecht für ein zwölf Quadratmeter großes Zimmer. In den beiden Jahren verbrachte sie dort 46 und 86 Tage. In ihrer Einkommenssteuererklärung machte die Frau Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5520 und 5060 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte ab, die Ärztin klagte.
Die Richter gaben der Klägerin recht. Denn die Ärztin habe in ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand unterhalten, indem sie das Haus der Eltern mitfinanziert hat. Dort habe in den Streitjahren ihr Lebensmittelpunkt gelegen. Das gehe daraus hervor, dass die Frau außerhalb ihrer Familie nur wenige soziale Kontakte hatte, und diese alle in ihrem Heimatort. An ihrem Arbeitsort habe sie sich auf ihren Beruf konzentriert, an freien Tage sei sie stets zu ihren Eltern gefahren.
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