
Urteil
Finanzamt darf nicht jeden Steuerbescheid korrigieren

Auch das Finanzamt macht Fehler. Mitunter kann das dazu führen, dass Steuerzahler gut dabei wegkommen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.
Macht das Finanzamt bei der Erfassung der Daten einen Fehler, kann ein Steuerbescheid nicht einfach nachträglich geändert werden.
Das gilt etwa, wenn ein Steuerzahler seine Einkünfte richtig erklärt, der Sachbearbeiter aber einem Irrtum unterliegt. Das zeigt ein am Donnerstag veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VIII R 4/17).
Fehler beim Einscannen der Unterlagen
In dem verhandelten Fall hatte der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 130 000 Euro ordnungsgemäß erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die betreffende Anlage aber versehentlich übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte unterblieb.
Nach maschineller Überprüfung der Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein. Die Sachbearbeiterin bearbeitete diese Hinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte des Klägers zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt.
Steuerzahler musste nicht nachzahlen
Nachzahlen muss der Steuerzahler aber nicht. Denn der BFH entschied: Der bestandskräftige Steuerbescheid darf in diesem Fall nicht berichtigt werden. Das Gesetz erlaube nur die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Nicht anwendbar sei die Regel, wenn das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.
Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens aus. (dpa)
Paragraf 129 Abgabenordnung (AO)

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