Gericht: Keine Schichtzulage während des Urlaubs
Mainz (dpa) - Ein Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs keinen Anspruch auf Weiterzahlung einer Schichtzulage. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Voraussetzung für die Zulage sei, dass der Mitarbeiter während der fraglichen Zeit tatsächlich im Schichtdienst arbeite (Aktenzeichen: 6 Sa 475/09). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Schichtzulage ab. Nachdem für den Kläger geltenden Tarifvertrag stand ihm eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 40 Euro zu. Als er einen Monat Urlaub machte, stellte der Arbeitgeber für diesen Zeitraum die Zahlung ein. Das LAG sah dies als rechtmäßig an. Die Schichtzulage sei eine Entschädigung für Störungen im Lebensrhythmus eines Arbeitnehmers, wie sie zwangsläufig mit der Schichtarbeit verbunden seien. Während des Urlaubs bestehe diese besondere Belastungssituation jedoch nicht, so dass für eine Weiterzahlung keine Veranlassung bestehe.
Details zum Urteil: http://dpaq.de/e1AZa
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