Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Allgemein übliche Einträge: Job-Wechsel: Arbeitgeber muss Zeugnisbrauch beachten

Allgemein übliche Einträge
ANZEIGE

Job-Wechsel: Arbeitgeber muss Zeugnisbrauch beachten

Ein Arbeitszeugnis muss allgemein übliche Einträge enthalten. Das ist der sogenannte Zeugnisbrauch.
Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

Wie muss es aussehen? Wie klar darf der Chef formulieren? Das Arbeitszeugnis ist eine Wissenschaft für sich. Und häufig gibt es darum Streit vor Gericht. Manchmal geht es dabei aber gar nicht um das, was im Zeugnis steht - sondern um das, was fehlt.

Arbeitgeber müssen beim Schreiben von Zeugnissen beachten, was dort üblicherweise hineingehört. Denn das ist der sogenannte Zeugnisbrauch. Fehlen allgemein übliche Einträge, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein berichtigtes Zeugnis.

Je nach Branche und Job kann der Zeugnisbrauch unterschiedlich ausfallen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 Sa 936/16) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.

Nachteile durch negative Rückschlüsse?

Die Klägerin in dem Fall war Assistentin in einer Anwaltskanzlei. Ende 2015 verließ sie ihren Arbeitgeber und erhielt ein Zeugnis, in dem ihrer Meinung nach zwei Einträge fehlten: einmal der Hinweis auf eine selbstständige Arbeitsweise, der für Jobs wie ihren in Nordrhein-Westfalen aber Standard sei. Und zweitens eine Bewertung ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten. Weil die beiden Einträge fehlten, befürchtete die Klägerin Nachteile bei der Jobsuche: Denn Arbeitgeber könnten aus dem Fehlen negative Rückschlüsse ziehen.

Das Gericht gab der Klägerin Recht, aber nur teilweise: Die Beurteilung ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten muss der Arbeitgeber tatsächlich erwähnen. Das wegzulassen, könne vom Zeugnisleser als Warnhinweis verstanden werden - das sogenannte beredte Schweigen.

Den Hinweis auf selbstständige Arbeitsweise muss die Kanzlei dagegen nicht zwingend ins Zeugnis schreiben. Denn eine Umfrage bei den Rechtsanwaltskammern in Düsseldorf, Köln und Hamm habe gezeigt, dass dieser Eintrag eben kein allgemeiner Zeugnisbrauch sei, so das Gericht. Fehlt der Eintrag, ist das deshalb auch nicht unbedingt ein Nachteil für den Arbeitnehmer.

Urteil

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren