Keine anderen Kundenrechte im Sommerschlussverkauf
Halle/Saale (dpa/tmn) - Kunden haben im Sommerschlussverkauf (SSV) die gleichen gesetzlichen Käuferrechte wie sonst auch. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in Halle hin. Der SSV im deutschen Einzelhandel läuft seit Montag (26. Juli) bundesweit.
Händler sind damit nach Angaben der Verbraucherschützer zum Beispiel verpflichtet, bei der Rücknahme von mangelhafter Ware den Kaufpreis zurückzuzahlen. Sie dürfen Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen. Wer dagegen einwandfreie Ware umtauschen will, ist auch im SSV auf Kulanz angewiesen. Hat der Händler eine Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert, kann dies vom Kunden auch nicht reklamiert werden - ein zusätzlicher Mangel dagegen schon.
Fehler in gekauften Produkten können innerhalb von zwei Jahren reklamiert werden - so lange haftet der Verkäufer für die Mängel. Deshalb sollten Kunden unbedingt den Kassenbon aufheben, raten die Verbraucherschützer. Tritt der Mangel innerhalb des ersten halben Jahres auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Anschließend ist dagegen der Kunde verpflichtet nachzuweisen, dass das Produkt schon beim Kauf beschädigt war.
Dem SSV mit seinen Rabatten sind bereits zahlreiche Preisaktionen in den vergangenen Wochen vorausgegangen. Nach Branchenangaben beteiligen sich am Schlussverkauf fast zwei Drittel der Geschäfte. Seit dem Wegfall von gesetzlichen Beschränkungen 2004 koordiniert der Handel die Sommer- und Winterschlussverkäufe auf freiwilliger Basis.
Webseite der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: www.vzsa.de
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