Scheidung? Kosten komplett bei der Steuer angeben
Eine Scheidung ist für die Betroffenen eine außergewöhnliche emotionale wie finanzielle Belastung. Deshalb hat der Gesetzgeber besondere Vorkehrungen getroffen.
Laut Finanzgericht Düsseldorf können Geschiedene alle entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten steuerlich geltend machen (Az.: 10 K 2392/12 E). Das erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, hängt jedoch immer von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Deshalb unterscheidet es sich von Fall zu Fall, in welcher Höhe die Belastungen angerechnet werden.
Kosten für Scheidung selbst werden anerkannt
In dem verhandelten Fall hatte der geschiedene Ehepartner insgesamt 8195 Euro Gerichts- und Anwaltskosten für die Scheidung bezahlt. Die Kosten betrafen nicht nur die Scheidung, sondern auch die Aufwendungen für den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Diese wollte er von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte aber nur die Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich an - nicht jedoch die Aufwendungen für den Vermögensvergleich und die Unterhaltsansprüche.
Auch Versorgungsausgleich kann geltend gemacht werden
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Mann die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam geltend machen kann. Eine Scheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Verfahren müssten auch der Versorgungsausgleich, der Zugewinn und die Unterhaltsansprüche geregelt werden. Den dadurch entstehenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass eine Scheidung zum Teil nur durch ein Urteil, zum Teil hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Eheleuten geregelt werden könne. (dpa)
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