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  4. Rentenerhöhung 2020: Diese Kosten können Ruheständler absetzen

Rentenerhöhung 2020
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Diese Kosten können Ruheständler absetzen

Durch die neue Rentenerhöhung müssen manche Rentner nun eine Steuererklärung einreichen.
Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Rentner bekommen seit diesem Monat mehr Geld. Doch die Rentenerhöhung kann auch eine Kehrseite haben: Manche müssen nun eine Steuererklärung einreichen.

Rentner können sich seit Anfang Juli über mehr Geld freuen: Die Renten wurden um 4,2 Prozent im Osten und 3,45 Prozent im Westen erhöht. Das Plus hat allerdings auch Nebenwirkungen, erklärt die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Viele Rentner werden wieder steuerpflichtig.

Der Grund: Jede Rentenerhöhung wird zum steuerpflichtigen Rentenanteil hinzugerechnet. Dadurch übersteigen bei vielen Ruheständlern die steuerpflichtigen Rentenzahlungen den Grundfreibetrag: Sie werden wieder steuerpflichtig. In diesem Fall muss dann eine Steuererklärung eingereicht werden.

Rentner können Krankheitskosten absetzen

Ruheständler können aber viele Ausgaben steuermindernd geltend machen. In Betracht kommen zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen etwa Ausgaben, die durch Krankheit, eine Behinderung oder die Pflege entstehen.

Konkret können Zuzahlungen zu Medikamenten, Ausgaben für Hilfsmittel, Physiotherapien, Kosten für vom Arzt verordnete Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen oder auch für die Brille steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen außergewöhnliche Belastungen eine Grenze übersteigen, um sich steuerlich auszuwirken. Diese zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe der Einkünfte.

Haushaltshilfe macht sich bezahlt

Wer im Haushalt Helfer beschäftigt, kann auch diese Ausgaben geltend machen. Musste zum Beispiel ein Handwerker für Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten kommen, senken diese Handwerkerleistungen die Steuer. Das gilt auch für die haushaltsnahen Dienstleistungen, also zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder einen Gärtner.

Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Absetzen kann man 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten, nicht aber Kosten für Material. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen wirken sich maximal 4000 Euro steuermindernd aus, bei den Handwerkerleistungen sind es höchstens 1200 Euro.

© dpa-infocom, dpa:200710-99-745311/2 (dpa)

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