Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Schlechtes Schulzeugnis: Mittel der Eltern sind begrenzt

Wirtschaft
ANZEIGE

Schlechtes Schulzeugnis: Mittel der Eltern sind begrenzt

Foto: DPA

Emden/Magdeburg (dpa/tmn) - Die Halbjahreszeugnisse stehen Ende Januar, Anfang Februar an. Ob eine Vier, Fünf oder Sechs: Schulnoten sind ein häufiges Streitthema zwischen Eltern und Lehrern.

Ist dann am Schuljahresende das eigene Kind auch noch versetzungsgefährdet - droht also das Sitzenbleiben - suchen viele Eltern das Gespräch mit der Schule. Manche ziehen sogar vor Gericht und nehmen jahrelange Verfahren in Kauf, obwohl ihre Chancen recht schlecht stehen. Lehrkräfte haben nämlich einen großen Beurteilungsspielraum. Dennoch können Eltern gegen die Zensuren ihrer Sprösslinge vorgehen. Gerichte nehmen allerdings keine Klagen an, wenn sich jemand gegen eine Drei in Mathe wehrt und stattdessen eine Zwei haben möchte.

Günther Hoegg ist promovierter Jurist und Lehrer in Emden in Niedersachsen. Der Autor hat sich intensiv mit dem Schulrecht befasst und kommt zu dem Schluss: Lehrer genießen bei Verwaltungsgerichten einen Vertrauensvorschuss. "Von den eingereichten Klagen sind zwischen 10 und 20 Prozent erfolgreich, die meisten scheitern." Die Möglichkeiten, Noten gerichtlich ändern zu lassen, seien relativ begrenzt. Zudem ist so etwas immer mit Kosten verbunden. Hoegg empfiehlt daher das Gespräch, nicht die Klage.

"Halbjahreszeugnisse sind in der Regel reine Elterninformationen über den Zwischenstand", erklärt Kathrain Graubaum, Pressesprecherin des Kultusministeriums in Sachsen-Anhalt. "Noten in Jahreszeugnissen hingegen sind Grundlage der Versetzungsentscheidung." Erst die Versetzungsentscheidung ist ein sogenannter Verwaltungsakt.

Einzelne Noten oder das Halbjahreszeugnis sind Hoegg zufolge keine Verwaltungsakte, weil die Entscheidung nicht "erheblich" ist. Damit können sie nicht gerichtlich angefochten werden, das Jahreszeugnis hingegen schon. Im Halbjahr ist also nur die Beschwerde bei der Schule möglich, am Schuljahresende eine Anfechtung über Widerspruch und Klage - allerdings nur, wenn der Schüler mit seinem Zeugnis nicht versetzt werden soll. Das Endzeugnis kann beispielsweise in Sachsen-Anhalt nach Graubaums Worten durch ein Widerspruchsverfahren und letztlich dann auch durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. "Dabei werden dann gegebenenfalls auch die Noten selbst überprüft."

Grundsätzlich ist es schwierig, gegen Schulnoten vorzugehen, sagt Gele Neubäcker aus München. Der Grund: Die Eltern seien beispielsweise in Bayern genau informiert über nahezu alle Zensuren, die ihre Kinder im Schuljahr bekommen, erklärt die Vorsitzende der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft in Bayern. Sie müssten wissen, wie das Zeugnis aussieht. Dennoch sei es durchaus möglich, dass Eltern beim Zusammenrechnen der Noten zu anderen Ergebnissen kämen als Lehrer. Manchmal werden schriftliche Arbeiten zum Beispiel doppelt gezählt, sagt Neubäcker.

"Die Schule ist verpflichtet, transparent zu machen, wie eine Note zustande kommt", erklärt die Expertin. Bei Unverständnis rät sie daher zur Aussprache mit dem Lehrer. "Es gibt auch die Möglichkeit, dass er sich verrechnet hat." Kommen Eltern damit nicht weiter und sind sie immer noch unzufrieden, sollte die Schulleitung informiert werden. "Danach kann man sich im Extremfall an einen Anwalt wenden. Das sind aber ewig lange Prozesse", warnt Neubäcker.

Legen Eltern in Sachsen-Anhalt Widerspruch gegen das Jahreszeugnis ein, müssen sie sagen, welche Änderung sie anstreben. "Dazu muss man alle verfügbaren Nachweise erbringen, die eine objektive Prüfung ermöglichen und den Antrag begründen", erklärt Ministeriumssprecherin Graubaum. Generell sei die Notenvergabe eine besonders anspruchsvolle Aufgabe im Ermessen jedes Lehrers.

Literatur: Günther Hoegg, Schulrecht: kurz und bündig - die 50 wichtigsten Urteile, Cornelsen Scriptor, ISBN-13: 978-3-589-23000-6, 18,50 Euro

Die Entscheidung, den Partner ins Pflegeheim zu geben, wirft nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Fragen auf.
Kosten für Pflegeheim

Ein Partner zieht ins Pflegeheim: Was gilt finanziell?

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren