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Steuererklärung
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Wie Versicherungen die Steuerlast mindern

In der Steuererklärung sollten auch Versicherungsbeiträge angegeben werden - denn viele Policen mindern die Steuerlast.
Foto: Christin Klose, tmn

Versicherungsbeiträge werden oft automatisch vom Konto abgebucht. Bei der Steuererklärung sollte man diese Posten aber auf keinen Fall vergessen.

Zahlungen für Versicherungen können sich steuerlich positiv auswirken. Denn in bestimmten Fällen mindern die Beiträge die Steuerlast, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.

So können zum Beispiel Beiträge für Policen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht- und die Arbeitsrechtsschutzversicherung sowie Unfallversicherungen, die nur bei Arbeitsunfällen greifen.

Auch Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente.

Für das Jahr 2020 erkennt das Finanzamt 90 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von maximal 25 046 Euro an. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern verdoppelt sich dieser Betrag.

Beiträge zur Riester-Rente werden gefördert

Die Riester-Rente wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor dem Jahr 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind. Bei ab 2008 geborenen Kindern sind es 300 Euro pro Kind.

Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2100 Euro wird dann gewährt, wenn er sich für den Steuerpflichtigen im Vergleich zur Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammen veranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt dabei automatisch durch das Finanzamt.

Auch an sonstige Vorsorgeaufwendungen denken

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es ebenfalls einen Sonderausgabenabzug. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflichtversicherung sowie für eine Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.

Die absetzbare Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen liegt aber bei 1900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen sowie 2800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Der Haken: Die Höchstbeträge werden oftmals durch die Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. (tmn)

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