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Worauf das Finanzamt achtet
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Ein Stipendium ist oft steuerfrei

Unter bestimmten Bedingungen sind Stipendien steuerfrei.
Foto: Andrea Warnecke (dpa)

Wenn die eigene Arbeit mit einem Stipendium gefördert wird, ist das zunächst einmal eine gute Sache. Doch wie wird diese Form der Einnahme steuerrechtlich behandelt? Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Stipendium von Steuern befreit.

Wer ein Stipendium von einer gemeinnützigen Einrichtung erhält, braucht die Einnahmen meist nicht zu versteuern. "Das ist aber nur eine Faustregel", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Ob der Stipendiat Einkommensteuern für die Förderung zahlen muss, hängt von der Ausgestaltung des Förderprogramms ab. Ein paar Grundregeln hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zusammengefasst (Vfg.: S 2121 A - 013 - St 213).

Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die Förderung wird von einer öffentlichen Einrichtung wie zum Beispiel einer gemeinnützigen Stiftung oder einem Verein gezahlt. Das Stipendium muss zudem der Forschungsförderung beziehungsweise der wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Fortbildung dienen.

Außerdem darf die Stipendienzahlungen nicht höher ausfallen als zur Erfüllung des Forschungszweckes notwendig. Das heißt: Mehr als der Lebensunterhalt darf in der Regel nicht finanziert werden. Der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.

Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen die Chancen gut, dass das Stipendium steuerfrei bleibt. "Wer ganz sichergehen möchte, kann noch einmal einen Blick in die genannte Verfügung werfen", rät Klocke. Konkret geht die Finanzverwaltung dort auf acht Förderprogramme ein.

Besteht das Finanzamt auf die Einkommensteuer, obwohl die genannten Voraussetzungen erfüllt werden, können Stipendiaten eventuell von laufenden Gerichtsverfahren profitieren. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wird derzeit um die Steuerbefreiung für von einer Universität gezahlte Existenzgründerzuschüsse nach dem sogenannten EXIST-Programm gestritten (Az.: IV R 12/18). In diesem Fall verfolgten die Stipendiaten die geförderte Gründungsidee in einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) weiter.

In Parallelfällen lohnt sich ein Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid. "In der Einspruchsbegründung sollte sich der Stipendiat auf das Gerichtsverfahren beziehen", so Klocke. (dpa)

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

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