Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Ebay und Co.: Online-Portale melden Finanzämtern jetzt Verkaufsaktivität

Ebay und Co.
ANZEIGE

Online-Portale melden Finanzämtern jetzt Verkaufsaktivität

Technik, Alltagsgegenstände oder Luxuswaren: Wer bei Online-Plattformen Dinge verkauft, sollte wissen, dass die Aktivitäten seit diesem Jahr an die Finanzämter gemeldet werden.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Schon mal etwas vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz gehört? Das sollten Sie jetzt wissen, wenn Sie privat bei Ebay, Etsy, Vinted und Co. Dinge verkaufen.

Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten den Steuerbehörden zu melden. Das Ziel: Mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen.

Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Übermittelt werden müssen laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Daten von Verkäufern, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe vorgenommen oder mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können.

Wer gelegentlich Sachen aus dem Keller oder dem Kleiderschrank verkauft, kann schnell über die Grenze von 30 Verkäufen kommen. Steuerrechtlich hat man deswegen trotzdem nicht zwingend etwas zu befürchten.

"Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden - sprich unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat.

Verkaufstagebuch kann sinnvoll sein

Anders sieht es bei Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden - es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben übrigens auch Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünf Mal denselben Roman verkauft, wird Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass die Stücke aus dem Bestand des eigenen Bücherregals kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibt, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhakt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Um einen ungerechtfertigten Verdacht entkräften zu können, kann es sich lohnen, ein Verkaufstagebuch zu führen. Darin sollten verkaufte Artikel, Markenname, Neu- und Verkaufspreis aufgeführt werden. Denn wer kann sich sonst noch an Verkäufe erinnern, die einige Monate zurückliegen? (tmn)

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren