Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Geld gegen Leistung: Bonuszahlungen: Das müssen Sie wissen

Geld gegen Leistung
ANZEIGE

Bonuszahlungen: Das müssen Sie wissen

Die Voraussetzungen für einen Bonus vom Arbeitgeber können jedes Jahr neu verhandelt werden.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Eine Bonuszahlung zusätzlich zum Gehalt, das klingt erst einmal attraktiv. Doch eine solche Prämie hat nicht unbedingt immer Vorteile. Was dabei wichtig ist:

Eine Bonuszahlung - das klingt für viele nach einer Prämie fürs Topmanagement eines Konzerns. Doch längst gibt es Boni auch für Beschäftigte in regulären Büros und zunehmend auch in Werkshallen. Alles was Beschäftigte zu den Leistungen wissen müssen:

Was genau ist eigentlich eine Bonuszahlung?

"Ein Bonus ist eine zusätzlich zum Grundgehalt gewährte Leistung des Arbeitgebers", erläutert Inga Dransfeld-Haase, Präsidentin des Bundesverbands der Personalmanager (BPM) mit Sitz in Berlin. In der Regel knüpft der Bonus an die individuelle Leistung des oder der einzelnen Beschäftigten an - oder auch an die Leistungen des Unternehmens beziehungsweise einer Abteilung.

"Allgemein soll der Bonus ein Anreiz für Beschäftigte sein, überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen", sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler bei der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Damit handele es sich bei der Bonuszahlung im engeren Sinne um ein Zielentgelt im Gegensatz zu dem herkömmlichen Zeitentgelt. Die Details für das Zielentgelt handeln Arbeitgeber und Beschäftigte üblicherweise in einer Zielvereinbarung aus. Grundlage sind definierte Rahmenbedingungen.

Welche Arten von Bonuszahlungen sind vorstellbar?

Im weiteren Sinne gelten neben dem Zielentgelt auch Provisionen, Gewinn- und Ergebnisbeteiligungssysteme, Akkordprämien sowie Treueboni für langandauernde Betriebszugehörigkeit als Bonuszahlungen. "Die klassische Bonuszahlung ist jedoch das auf einer Zielvereinbarung basierende leistungs- und erfolgsabhängige zusätzliche Entgelt", sagt Gewerkschaftsjurist Stach. Es ist variabel und wird regelmäßig einmal pro Jahr in Form einer Geld- oder Sachleistung gewährt.

Wie hoch der Bonus ausfällt, hängt von verschiedenen Komponenten ab, beispielsweise der persönlichen Leistung oder dem Abteilungs- oder Betriebsergebnis. "Die Höhe des Bonus schwankt deshalb in der Regel", sagt Inga Dransfeld-Haase. Einen Bonus kann ein Arbeitgeber ausschütten, in die betriebliche Altersvorsorge investieren oder in Unternehmensaktien ausgeben.

Gibt es einen Anspruch auf Bonuszahlungen?

Das kommt darauf an. "Eine Bonuszahlung kann ein Arbeitgeber als freiwillige zusätzliche Leistung erbringen", so Dransfeld-Haase. Der Arbeitgeber kann dazu aber auch rechtlich verpflichtet sein. Das ist zum Beispiel im Rahmen eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Gesamtzusage der Fall.

Ist auf dieser Basis eine Zielvereinbarung wirksam vereinbart, erwächst darauf ein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch. "Vereinbarungen, wonach die Entscheidung über die Bonuszahlung trotz Zielerreichung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist, sind regelmäßig unwirksam", sagt Gewerkschaftsjurist Stach. Ein solcher "Freiwilligkeitsvorbehalt" würde eine unangemessene Benachteiligung der Mitarbeitenden darstellen.

Wie unterscheidet sich der Bonus von anderen Einmalzahlungen?

Ein Bonus ist ein variables, erfolgsabhängiges Einkommen, das Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlen. "Im Unterschied zu anderen Einmalzahlungen können Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten die Voraussetzungen für die Bonuszahlung jährlich neu aushandeln", sagt Stach. Zielart und Zielhöhe lassen sich jährlich neu festlegen. Das macht die Bonuszahlung als Zielentgelt zu einem zusätzlichen leistungs- und ergebnisbezogenen Steuerungsinstrument.

Worauf sollten Beschäftigte achten, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber Bonuszahlungen vereinbaren?

Wichtig ist vor allem Transparenz. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten sich über das Ziel und die wesentlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein: Was genau ist das zu erreichende Ziel? Welcher Zeitraum ist maßgeblich? Wann und wie erfolgt die Abrechnung? "Sind die Eckpunkte hinreichend konkret, vermeiden beide Seiten Missverständnisse und Enttäuschungen", so Inga Dransfeld-Haase. Eine Bonusvereinbarung ist ihr zufolge häufig Teil des Arbeitsvertrags.

Welche Vor- und Nachteile können Bonuszahlungen für Beschäftigte bringen?

"Eine Bonuszahlung motiviert, bindet ans Unternehmen und wirkt als Werbebotschaft nach außen", so Dransfeld-Haase. In Zeiten von Fachkräftemangel und einem umkämpften Arbeitsmarkt könne ein Bonus der entscheidende Anreiz sein, Kandidaten für das Unternehmen zu begeistern und Beschäftigte zu halten.

Auf der anderen Seite gilt: "Ein Bonussystem gibt dem Arbeitgeber ein zusätzliches Steuerungs- und Kontrollinstrument in die Hand, allerdings kann dies auf Kosten des guten Betriebsklimas und des Datenschutzes gehen", sagt Arbeitsrechtler Stach.

Eines der Probleme ist aus seiner Sicht zu ermitteln, wer Low-, Good- oder Top-Performer ist. Vordergründig scheine der bequemste Weg zu sein, Beschäftigtendaten mithilfe digitaler Technik zu sammeln und auszuwerten. Allerdings stoße die Datensammelwut einiger Unternehmen nicht selten an die Grenze des rechtlich Zulässigen.

Was ist in Sachen Steuern zu beachten?

Auf einen regulären Bonus fallen Steuern und Sozialabgaben an. Eine Ausnahme ist der Corona-Bonus, den der Gesetzgeber für besondere Leistungen in der Pandemie steuer- und sozialabgabenfrei gestellt hat. "Alternativ können Unternehmen geldwerte Vorteile anbieten", sagt Dransfeld-Haase. Diese können innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei bleiben. "Allerdings handelt es sich bei einem geldwerten Vorteil nicht mehr um einen klassischen Bonus."

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren