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  4. Kassensturz hilft: Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch ausnutzen

Kassensturz hilft
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch ausnutzen

Genau nachrechnen kann sich lohnen: Wie hoch fallen Ihre Werbungskosten in diesem Jahr aus?
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Ob fürs heimische Arbeitszimmer oder die Fahrt zur Arbeit: Kosten, die berufsbedingt anfallen, können die Steuerlast senken. Wer clever plant, kann viel sparen.

Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, können Beschäftigte in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Pauschal berücksichtigen Finanzämter für das Jahr 2022 automatisch 1200 Euro, den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Für Beschäftigte, deren Ausgaben in diesem Jahr ungefähr diesen Wert erreichen - etwa wegen eines langen Arbeitswegs -, kann es darum Sinn ergeben, bestimmte Anschaffungen vorzuziehen, um die Steuerlast weiter zu senken. "Deshalb sollten Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einen Kassensturz machen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Berufsbedingte Kosten, die den Pauschbetrag überschreiten, werden bei der Steuer noch mindernd berücksichtigt. Steht zum Beispiel ohnehin die Anschaffung neuer Fachbücher, Arbeitskleidung oder eines neuen Laptops an, kann es sinnvoll sein, diese noch 2022 vorzunehmen.

Kosten für einen PC können sofort voll abgesetzt werden

Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag von 1200 Euro liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskosten-Pauschbetrag insgesamt überschritten, heißt es vom Bund der Steuerzahler.

Gut zu wissen: Die Kosten für die Anschaffung eines beruflich genutzten Computers können sofort in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden und müssen nicht wie zuvor auf mehrere Nutzungsjahre aufgeteilt werden.

Andere Arbeitsmittel, die teurer als 800 Euro sind, müssen über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden - Büromöbel zum Beispiel über 13 Jahre. Welche Abschreibungsdauer für andere Anlagegüter gilt, regeln Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums.

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