Spenden leichter steuerlich absetzbar
Wer für einen guten Zweck spendet, kann damit die eigene Steuerlast senken. Üblicherweise braucht es dafür einen Nachweis. In diesem Jahr geht es oft einfacher.
Das Leid der Ukrainerinnen und Ukrainer macht viele Menschen betroffen. Die Spendenbereitschaft in Deutschland ist nach wie vor groß.
Auch wenn eine Unterstützung im Krisengebiet die Haupt-Intention ist - Spenden haben einen weiteren positiven Nebeneffekt: Nebenbei können sie die Steuerlast der Spendenden senken.
"Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gilt aber nur dann, wenn die Gelder an steuerbegünstigte Organisationen gehen, die damit mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Arbeit verrichten.
Wer seine Spenden als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben möchte, braucht üblicherweise eine Bestätigung der Zuwendung von der jeweiligen Organisation. Für die Unterstützung von Hilfsprojekten mit Bezug zum Ukraine-Krieg gilt aber eine Ausnahme.
Erleichterung des Spendennachweises gilt bis Ende des Jahres
Bis Ende dieses Jahres erkennen die Finanzämter für solcherlei Zuwendungen auch den Zahlungsbeleg der Einzahlung als Nachweis an. "Für den Nachweis ist somit der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking für die Zahlung auf das eingerichtete Sonderkonto ausreichend", sagt Karbe-Geßler.
Voraussetzung ist, dass das Geld an ein eigens dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen Hilfsorganisation gegangen ist. Diese Vereinfachung geht aus einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung hervor.
Gespendeter Lohnanteil muss nicht versteuert werden
Auch die Spendenbereitschaft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unterstützt, wenn sie auf Teile des Lohns oder Gehalts verzichten und der Arbeitgeber die Beträge an entsprechende Organisationen weiterleitet.
Der gespendete Lohnanteil wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht mit angesetzt. Der Betrag müsse darum nicht lohnversteuert werden, sagt Karbe-Geßler. Die Maßnahmen sollen vom 24. Februar bis zum 31. Dezember gelten.
© dpa-infocom, dpa:220405-99-805440/3 (dpa)
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