Wer kurzarbeitet, bekommt weniger Urlaub
Wessen Firma in Schwierigkeiten ist und Kurzarbeit anmeldet, muss Kürzungen bei den freien Tagen hinnehmen. So hat der Europäische Gerichtshof geurteilt.
Weniger Arbeit bedeutet auch weniger Urlaub: Wer in einem Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschäftigt ist und Kurzarbeitergeld bezieht, muss auch eine anteilige Kürzung seines bezahlten Jahresurlaubs hinnehmen. Dies hat der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, in Luxemburg entschieden. Dabei stellten sich die Juristen auf den Standpunkt, dass Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit verglichen werden kann.
Auslöser war Klage zweier Passauer Autozulieferer
Auslöser war die Klage zweier ehemaliger Mitarbeiter des Passauer Autozulieferers Kaiser. Die beiden Männer waren von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Die Firmenleitung hatte 2009 mit dem Betriebsrat aber einen Sozialplan ausgearbeitet. Dank des Sozialplans waren die Verträge der Betroffenen deshalb formell um ein Jahr verlängert worden: Sie waren auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt worden. Daher bekamen die Männer von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld.
Die Angestellten verlangten jedoch eine zusätzliche Entschädigung für die entgangenen Jahresurlaube der Jahre 2009 und 2010 und klagten vor dem Arbeitsgericht Passau, das den EuGH einschaltete.
Urlaubsanspruch wird bei Kurzarbeit gekürzt
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes kann ein solcher Anspruch nicht durch das europäische Recht begründet werden. Zwar legen die EU-Vorschriften einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr fest. Dieser Anspruch dürfe aber gekürzt werden, wenn jemand Kurzarbeitergeld beziehe. Dessen Situation könne nämlich nicht mehr mit einem erkrankten Arbeitnehmer oder einem Beschäftigten, der Mutterschaftsurlaub angetreten habe, verglichen werden. Vielmehr gleiche die rechtliche Lage der von Teilzeit-Beschäftigten, deren Jahresurlaub auch anteilig bemessen werde.
Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert, heißt es in einer Erklärung des EuGH. Anders als ein erkrankter Beschäftigter könne nämlich ein Bezieher von Kurzarbeitergeld die Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen.
Sozialpläne werden damit geschützt
Würde trotz verringerter Arbeitszeit der Anspruch auf voll bezahlten Jahresurlaub aufrechterhalten, könne dies dazu führen, dass ein Arbeitgeber der Vereinbarung eines Sozialplans ablehnend gegenübersteht. Fazit: Die Luxemburger Richter sahen keinen Grund, warum eine solche Klage durch Berufung auf die europäischen Regelungen zum Mindesturlaub begründet werden könnte.
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