Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Europäischer Gerichtshof: Wer kurzarbeitet, bekommt weniger Urlaub

Europäischer Gerichtshof
08.11.2012

Wer kurzarbeitet, bekommt weniger Urlaub

Weniger Arbeit bedeutet auch weniger Urlaub: Wer in einem Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschäftigt ist und Kurzarbeitergeld bezieht, muss auch eine anteilige Kürzung seines bezahlten Jahresurlaubs hinnehmen.
Foto: dpa

Wessen Firma in Schwierigkeiten ist und Kurzarbeit anmeldet, muss Kürzungen bei den freien Tagen hinnehmen. So hat der Europäische Gerichtshof geurteilt.

Weniger Arbeit bedeutet auch weniger Urlaub: Wer in einem Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beschäftigt ist und Kurzarbeitergeld bezieht, muss auch eine anteilige Kürzung seines bezahlten Jahresurlaubs hinnehmen. Dies hat der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, in Luxemburg entschieden. Dabei stellten sich die Juristen auf den Standpunkt, dass Kurzarbeit mit Teilzeitarbeit verglichen werden kann.

Auslöser war Klage zweier Passauer Autozulieferer

Auslöser war die Klage zweier ehemaliger Mitarbeiter des Passauer Autozulieferers Kaiser. Die beiden Männer waren von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Die Firmenleitung hatte 2009 mit dem Betriebsrat aber einen Sozialplan ausgearbeitet. Dank des Sozialplans waren die Verträge der Betroffenen deshalb formell um ein Jahr verlängert worden: Sie waren auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt worden. Daher bekamen die Männer von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld.

Die Angestellten verlangten jedoch eine zusätzliche Entschädigung für die entgangenen Jahresurlaube der Jahre 2009 und 2010 und klagten vor dem Arbeitsgericht Passau, das den EuGH einschaltete.

Urlaubsanspruch wird bei Kurzarbeit gekürzt

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes kann ein solcher Anspruch nicht durch das europäische Recht begründet werden. Zwar legen die EU-Vorschriften einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr fest. Dieser Anspruch dürfe aber gekürzt werden, wenn jemand Kurzarbeitergeld beziehe. Dessen Situation könne nämlich nicht mehr mit einem erkrankten Arbeitnehmer oder einem Beschäftigten, der Mutterschaftsurlaub angetreten habe, verglichen werden. Vielmehr gleiche die rechtliche Lage der von Teilzeit-Beschäftigten, deren Jahresurlaub auch anteilig bemessen werde.

Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert, heißt es in einer Erklärung des EuGH. Anders als ein erkrankter Beschäftigter könne nämlich ein Bezieher von Kurzarbeitergeld die Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen.

Sozialpläne werden damit geschützt

Würde trotz verringerter Arbeitszeit der Anspruch auf voll bezahlten Jahresurlaub aufrechterhalten, könne dies dazu führen, dass ein Arbeitgeber der Vereinbarung eines Sozialplans ablehnend gegenübersteht. Fazit: Die Luxemburger Richter sahen keinen Grund, warum eine solche Klage durch Berufung auf die europäischen Regelungen zum Mindesturlaub begründet werden könnte.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.