Katholische Kirche hätte Chefarzt bei Wiederheirat nicht kündigen dürfen
Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben für Kirchen als Arbeitgeber verschärft. Damit gerät der kirchliche Sonderstatus ins Wanken - dank EU-Recht.
Kirchliche Arbeitgeber müssen künftig stärker darauf achten, welche Loyalitätsanforderungen sie an Mitarbeiter stellen. Mit seinem Urteil von Mittwoch rüttelt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber.
Kirchliche Arbeitgeber haben eine Sonderstellung im Arbeitsrecht
Für diese ist im Grundgesetz ein Selbstbestimmungsrecht verankert. Das wirkt sich auch auf ihre Position als Arbeitgeber aus. So dürfen sie von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen.
Dem Urteil zufolge können Kirchen aber von Angestellten keine unterschiedlichen Anforderungen aufgrund von Religionszugehörigkeiten verlangen. Ausnahmen sind möglich, wenn sich diese Erwartungen als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen darstellen. (2 AZR 746/14)
Kirche sieht zweite Hochzeit als Verstoß gegen Sittenlehre - und verliert Prozess
Hintergrund ist die fristlose Kündigung, die ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf gegen einen katholischen Chefarzt aussprach. In dessen zweiter standesamtlichen Hochzeit sah der Arbeitgeber einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre und damit gegen Loyalitätspflichten des Dienstvertrags.
Der Chefarzt sah in der Kündigung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn nach der Grundordnung seines Dienstvertrags wäre eine solche zweite Heirat kein Kündigungsgrund für nicht-katholische Chefärzte der Klinik. Der Mediziner wehrte sich der zunächst erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber ging in Revision. Das Bundesarbeitsgericht wies diese nun zurück. (dpa)
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