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Sommerferien in Bayern
24.07.2019

Zwei Tage vor den Ferien fehlen? In diesen Fällen ist das erlaubt

Schon vor dem letzten Schultag dem Unterricht fernbleiben? Das ist in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich.
Foto: Christian Charisius, dpa (Symbolbild)

Unentschuldigt in der Schule fehlen, um früher in den Urlaub zu fahren, geht gar nicht. Was aber, wenn ein wichtiger Familientermin kurz vor den Ferien ansteht?

Während die meisten deutschen Kinder und Jugendlichen längst ihre Sommerferien genießen, müssen sich Bayerns Schüler noch gedulden - und in diesen Tagen auch bei sommerlichen Extremtemperaturen die Schulbank drücken. Erst am Freitag endet mit dem letzten Tag vor den Sommerferien das Schuljahr - und erst dann sind die Schüler für ein paar Wochen von der Schulpflicht befreit.

Immer wieder gibt es in Bayern Schulschwänzer vor den Ferien

Das nehmen allerdings nicht alle Familien in Bayern so genau. Weil viele Flug- und Bahntickets vor dem Start der Ferien günstiger sind und die Fernstraßen noch nicht ganz so voll, lassen manche Eltern ihre Kinder die Schule schwänzen - zur Not auch mal mit einer erfundenen Krankmeldung.

Dieser Plan misslingt spätestens dann, wenn die Schüler auf dem Weg in den Urlaub in eine Kontrolle geraten. Gezielte Schulschwänzer-Kontrollen gibt es zwar nicht, doch gerade an Flughäfen sind allein schon aus Sicherheitsgründen in der Regel Polizeibeamte vor Ort. Diese achten auch darauf, ob ihnen noch vor offiziellem Ferienbeginn Kinder und Jugendliche auffallen.

Fehlt eine offizielle Genehmigung der Schule, die den Kindern erlaubt, vom Unterricht fernzubleiben, erhalten die Eltern eine Anzeige und werden den zuständigen Behörden mitgeteilt. Die Eltern haben 14 Tage Zeit, Stellung dazu zu beziehen. Vor allem, wenn ein Kind immer wieder in der Schule gefehlt hat, drohen den Familien Verwarn- und Bußgelder.

In diesen Fällen können Schüler vom Unterricht befreit werden

Was aber, wenn Schüler aus ganz dringenden privaten Gründen ein oder zwei Tage früher vom Unterricht befreit werden müssen? In Bayern besteht grundsätzlich Schulpflicht. Das heißt, Erziehungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass ihre Kinder zum Unterricht erscheinen. Sollte ein begründeter Ausnahmefall vorliegen, dürfen Schüler auf Antrag der Eltern vom Unterricht befreit werden. Allerdings kommt es im Einzelfall immer darauf an, was eine Ausnahme ist und was nicht.

Der Augsburger Schulamtsleiter Markus Wörle sagt: "Die Genehmigung erteilt immer der Schulleiter vor Ort und zwar auf Antragstellung der Erziehungsberechtigten." Begründete Ausnahmefälle wären etwa die Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen wie leistungssportlichen Wettbewerben oder Lehrgängen. Auch ein Erholungsaufenthalt nach einer Krankheit oder religiöse Gründe können Anlass zu einer Freistellung vom Unterricht sein.

Zudem können auch andere persönliche Gründe wie ein Todesfall in der Familie, ein Wohnungswechsel oder eine nachweislich schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen bei der Bitte um Freistellung vorgebracht werden. Allerdings betont der Schulamtsleiter Wörle: "Die Eltern sind in jedem Fall verpflichtet, die Schule über den Grund und die Dauer der Abwesenheit rechtzeitig zu verständigen. Gemeinsam mit der Schule sollten sie außerdem dafür sorgen, dass der versäumte Lehrstoff möglichst bald nachgeholt wird."

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24.07.2019

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