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16.01.2012

Westparkmörder" bis Mittwoch in Abschiebehaft

Der sogenannte Westparkmörder kommt Mitte Januar auf freien Fuß. Das Oberlandesgericht (OLG) München lehnte nach Angaben vom Dienstag in letzter Instanz einen Antrag ab, den 36 Jahre alten Mann nach Ablauf seiner jüngsten Haftstrafe in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen.

Seit Sonntag sitzt der sogenannte Münchner Westparkmörder in Abschiebehaft. Ein Polizeisprecher versicherte, der verurteilte 36 Jahre alte Mann "kommt nicht frei". Am kommenden Mittwoch (18. Januar) brächten in Beamte zum Münchner Flughafen. Von dort aus soll er in seine Heimat Slowenien abgeschoben werden. Die Bundesrepublik Deutschland darf er nicht mehr betreten. In der Nacht zum Sonntag war der 36-Jährige formal aus der regulären Haft im Stadelheimer Gefängnis entlassen worden, wechselte dann aber sofort in Abschiebehaft.

In letzter Instanz hatte das Oberlandesgericht München einen Antrag abgelehnt, den Mann nach Ablauf seiner Haftstrafe in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Eine dreimonatige Strafe wegen Beleidigung einer Richterin hatte er am Sonntag verbüßt.

Der 36-Jährige hatte im Oktober 1993 im Münchner Westpark einen Jogger aus Mordlust mit zahlreichen Messerstichen getötet. Dafür wurde er nach Jugendstrafrecht zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Nach Verbüßung der Haftzeit wurde er auf Antrag der Staatsanwaltschaft in vorläufiger Sicherungsverwahrung  untergebracht.

Der Westparkmörder hatte eine Richterin als Hure beschimpft

Eine Strafkammer des Münchner Landgerichts lehnte diese Maßregel jedoch nach mehrmonatigem Prozess ab. Die Staatsanwaltschaft erwirkte jedoch unverzüglich einen neuen Haftbefehl, weil der Mann während der Verhandlung eine Richterin als Hure  beschimpft hatte. Für diese Beleidigung sprach das Münchner Amtsgericht eine Strafe von drei Monaten aus, die an diesem Sonntag verbüßt ist.

Der Antrag, den Mann in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, war vom Leiter des Münchner Gefängnisses eingereicht worden. Der Antrag hätte jedoch nur Erfolg gehabt, wenn sich der 36-Jährige in Sicherungsverwahrung befunden hätte, begründete das OLG in seiner Entscheidung. Der Mann sei aber in Strafhaft gewesen.dpa

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