Prämiensparer müssen Kündigung der Altverträge wohl hinnehmen
Mehreren Sparkassen-Kunden wurden ihre Altverträge mit steigender Prämie gekündigt. Der Bundesgerichtshof entscheidet nun, ob das rechtens ist.
Langjährige Prämiensparer müssen die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch die Sparkassen wohl hinnehmen. Das zeichnete sich am Dienstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab.
Der Senatsvorsitzende Jürgen Ellenberger deutete an, dass die anhaltende Niedrigzinsphase die Kündigungen rechtfertigen dürfte - vorausgesetzt, die betroffenen Sparer konnten die höchste Prämienstufe zumindest einmal erreichen. Das Urteil soll am Nachmittag verkündet werden. (Az. XI ZR 345/18)
Konkret geht es um das "S-Prämiensparen flexibel" ohne feste Laufzeit. Dabei bekamen die Kunden neben einem schwankenden Grundzins ab dem Ende des dritten Sparjahrs eine steigende Prämie. Der maximale Ertrag von 50 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge war nach dem 15. Jahr erreicht.
Ein alter Werbeflyer der Sparkassen rechnet die Prämienentwicklung über 25 Jahre vor. Das scheinen die Richter aber eher als Beispielrechnung zu werten. Die Kündigung dürfte nur auf 15 Jahre ausgeschlossen gewesen sein, sagte Ellenberger.
Extra-Gebühren fürs Abheben oder Einzahlen am Schalter beschäftigten das BGH
Kunden der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt, die ihre Sparverträge von 1996 und 2004 weiterführen möchten, haben damit wohl das Nachsehen. Auch andere Sparkassen haben Prämiensparern gekündigt.
Die obersten Zivilrichter befassten sich am Vormittag auch mit Extra-Gebühren fürs Abheben oder Einzahlen am Bankschalter. Hier hat die Wettbewerbszentrale nach einem Kundenhinweis die Sparkasse im schwäbischen Günzburg verklagt.
Jede Schalterbuchung kostet dort je nach Kontomodell einen oder zwei Euro - zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Ob das zulässig ist, ist nach einer Gesetzesänderung 2009 noch nicht geklärt. Der Fall wirft komplizierte Fragen auf. Deshalb kann es sein, dass die Entscheidung nicht mehr am Dienstag, sondern erst in den nächsten Wochen verkündet wird. (Az. XI ZR 768/17) (dpa)
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