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Verkehr
22.10.2020

Bei vielen Flügen ist klar, dass sie nicht stattfinden werden

Airlines verkaufen momentan reihenweise Flüge, von denen absehbar ist, dass sie nie stattfinden werden.
Foto: Peter Steffen, dpa

Warum derzeit so viele gebuchte Flüge gestrichen werden. Verbraucherzentralen raten, sich nicht alles gefallen zu lassen. So kommen Sie zu Ihrem Recht.

Corona macht den Flugverkehr verrückt: Airlines verkaufen momentan reihenweise Flüge, von denen absehbar ist, dass sie nie stattfinden werden. Hauptsache, sie bekommen erst mal Geld in die Kasse. Was tun? Wir geben die richtigen Tipps, damit Sie als Verbraucher dem Treiben nicht hilflos gegenüberstehen.

Für Philipp Kadelbach ist es zum In-die-Luft-Gehen. Zahlreiche Airlines versuchen derzeit, auf Kosten der Kunden ihr Fluggeschäft wieder in Gang zu bringen. Die Methode, die den Manager des Flugrechteportals Flightright auf die Palme bringt: Flüge werden massenweise erst mal im Internet angeboten. Gut zwei Wochen vor Abflug wird dann alles radikal gestrichen, wofür sich nicht ausreichend Gäste gefunden haben. Die Zwei-Wochen-Frist halten die Airlines ein, weil sie erst danach eine EU-Entschädigung zu zahlen haben. Bis 14 Tage vor dem Flugtag ist nur der Ticketpreis zurück zu bezahlen, und selbst das wird oft hinausgezögert.

Zuletzt trieb dieses böse Spiel immer buntere Blüten. Bisweilen werden Kunden erst im Urlaub informiert, dass ihr Rückflug sich in Luft aufgelöst hat. Kadelbach schilderte der Wirtschaftswoche den Fall eines Passagiers, der im Urlaub auf Fuerteventura eine Mail seines Ferienfliegers erhielt, der lapidar mitteilte: „Bedauerlicherweise ist Ihr ursprünglich gebuchter Flug von einer Flugplanänderung betroffen und musste gestrichen werden... Es kann auf keine alternativen Beförderungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden.“

Flugreisen in Corona-Zeiten: Die Umbuchung sollte mehr kosten

In einem anderen Fall annullierte die Fluggesellschaft einen Rückflug von Dresden nach Düsseldorf. Als Alternative wurde dem Passagier ein Flug ab dem 140 Kilometer entfernten Leipzig angeboten. Als der auf den nächsten Flug ab Dresden umbuchen wollte, sollte das 100 Euro mehr kosten.

Beide Fälle sind für den Flugrechtsanwalt Kadelbach „klare Verstöße“ gegen die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Fluggesellschaften sind genauso wie Veranstalter bei einer Pauschalreise verpflichtet, einen Rückflug zu organisieren. „Bei Annullierung hat der Gast den Anspruch auf eine alternative Beförderung vom gleichen Flughafen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Falls nötig, muss er Unterkunft und Verpflegung sowie eine Entschädigung erhalten – gegebenenfalls auch für mehrere Tage, bis eben der nächste Flieger geht.

Doch wie kommt der Verbraucher zu seinem Recht, wenn die Fluggesellschaft mauert? Flightright-Betreiber Kadelbach verweist natürlich auf die Dienste der Flugrechteportale. Die setzen die Ansprüche von Passagieren durch, verlangen dafür aber Prozente.

Günstiger geht’s, wenn man den Empfehlungen der Verbraucherzentralen folgt. „Bei gestrichenen Flügen haben Reisende dank der Europäischen Fluggastrechteverordnung Anspruch darauf, innerhalb von sieben Tagen ihren gezahlten Ticketpreis zurückzuerhalten, auch ohne selbst aktiv zu werden“, erklärt Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin. Wenn die Airline nicht zahlt, dann schickt man am besten einen Einwurf-Einschreibebrief und setzt eine Frist von zwei Wochen für die Rückzahlung. In der „Flugärger“-App der Verbraucherzentralen muss man sich die Mail nur noch zusammenklicken.

Flug fällt aus? Eine Schlichtungsstelle kann weiterhelfen

Reagiert die Airline dann weiter nicht, kann der Betroffene statt eines teuren Rechtsanwalts auch die Verbraucherzentrale seines Bundeslands oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einschalten. Beide versuchen dann, sich außergerichtlich mit der Airline zu einigen. Die Tätigkeit der SÖP ist für den Verbraucher kostenlos.

Für alle, die mit einer gängigen Kreditkarte wie Mastercard oder Visa bezahlt haben, weist die Stiftung Warentest noch auf eine andere Lösung hin: das Chargeback-Verfahren. Damit kann man sein Geld noch acht Wochen nach Leistungsausfall (also nicht nach Zahlung) zurückholen. Chargeback ist eigentlich dazu da, Karteninhaber vor Kreditkartenbetrug zu schützen. Es greift aber auch, wenn bezahlte Leistungen nicht erbracht werden, zum Beispiel bei wegen Insolvenz abgesagten Reisen oder eben auch ausgefallenen Flügen. Das sei ganz unstrittig, sagen die Berliner Warentester. Allerdings, so die Stiftung Warentest, informieren manche Banken ihre Kunden darüber nur sehr zögerlich.

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