Fasching in der Arbeit: Das müssen Sie beachten
Verkleidung im Verkauf, Alkohol im Job, Feier im Betrieb: Die IHK weist auf arbeitsrechtliche Besonderheiten in der närrischen Zeit hin.
Im Fasching muss der Chef doch Verständnis dafür haben, dass an Arbeit nicht zu denken ist – oder etwa nicht? Naja, ganz so einfach ist das nicht. Deshalb weist das Regionalbüro Günzburg der Industrie- und Handelskammer Schwaben (IHK) aus arbeitsrechtliche Besonderheiten hin, die in der närrischen Zeit auftauchen können.
Anita Christl, Fachberaterin für Arbeitsrecht, warnt: „Wer an den tollen Tagen nicht in der Arbeit erscheint, kann mit dem Arbeitgeber großen Ärger bekommen. Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehmer, pünktlich und ohne Rest-Alkohol bei der Arbeit zu erscheinen.“
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