Sicherstellung eines Motorrads durch die Polizei war rechtswidrig
München/Kochel (lt) - Die Polizei darf nicht grundsätzlich Motorräder sicherstellen, die erheblich gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen am Kesselberg zwischen Kochel- und Schliersee verstoßen haben: In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung des "Unfallschwerpunkts Kesselberg" rechtswidrig war. Damit hatte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München Erfolg.
Angesichts der auf der Bundesstraße 11 im Bereich des Kesselbergs zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Häufung von Motorradunfällen erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern im Sommer 2007 eine Grundsatzweisung, wonach bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 Stundenkilometern und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 25 Stundenkilometern innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen, an Wochenenden bis zum Montagmorgen verwahrt werden sollte.
Nachdem der Kläger mit seinem Motorrad an einem Freitag im August 2007 zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, ordnete die Verkehrspolizeiinspektion Weilheim mündlich die Sicherstellung des Motorrads an, nahm es in Verwahrung und ließ es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle nach Murnau verfrachten. Gegen Bezahlung von 277,42 Euro konnte der Kläger am Montag sein Motorrad abholen.
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