Hat 46-Jähriger seine ehemalige Stieftochter missbraucht?
Plus Ein 46-jähriger Mann soll ein Mädchen aus dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen mehrmals schwer sexuell misshandelt haben. Dafür muss er sich jetzt vor dem Landgericht Ingolstadt verantworten.
Es ist ein Verbrechen, das die Leben aller Beteiligten nachhaltig zerstört. In erster Linie das des Opfers, weil es körperlichen und seelischen Schaden nimmt. Aber auch das des Täters, weil er im Falle der Schuld mehrere Jahre ins Gefängnis muss. Und dann noch das derer, die sich auf ewig vorwerfen, nichts davon bemerkt zu haben. Die Rede ist von sexuellem Missbrauch an Kindern. In dem Fall, der seit Montag vor der Jugendschutzkammer am Ingolstädter Landgericht verhandelt wird, geht es um ein heute 15-jähriges Mädchen aus dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, das zur Tatzeit 2016/2017 zwischen zehn und zwölf Jahre alt war. Der 46-jährige Angeklagte stammt – wie so oft – aus dem nahen Umfeld des Mädchens. Er wohnte im selben Ort, ja im selben Haus: der damalige Lebensgefährte der Mutter, die vor Gericht immer noch nicht fassen konnte, was da „im eigenen Haus passiert“ ist. Alle drei sagten am Montag aus.
Dem Angeklagten wird sexueller Missbrauch in drei und schwerer sexueller Missbrauch in elf Fällen zur Last gelegt. Er soll sich regelmäßig in das Kinderzimmer des Mädchens unterm Dach geschlichen und sich an ihm vergangen haben. Auch bei einem Italienurlaub im Sommer 2016 soll er die Finger nicht von ihr gelassen haben. Der Vorsitzende Richter Gerhard Reicherl machte dem 46-Jährigen gleich zu Beginn klar: „Die Beweissituation ist für Sie schlecht.“ Im Vorfeld der Hauptverhandlung habe nämlich bereits eine Vernehmung des Mädchens mit Videoaufzeichnung stattgefunden und die Aussage sei in einem Gutachten als glaubhaft eingestuft worden. Der Vorsitzende Richter wurde noch deutlicher: Bei einem Schuldspruch stehe eine Freiheitsstrafe von ungefähr sieben Jahren im Raum. Ein Geständnis könne die Strafe allerdings um ein Jahr reduzieren und sich außerdem positiv auf die Vollstreckung auswirken, was bei einem Ersttäter noch einmal zwei Jahre weniger bedeuten könnte, erklärte Reicherl. Zudem komme möglicherweise die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht, da Alkohol bei den Taten eine Rolle gespielt haben soll.
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