Droht Marco W. doch noch eine Haftstrafe?
Nach acht Monaten ist der 17-jährige Uelzener Marco W. zwar aus dertürkischen Untersuchungshaft entlassen worden. Der Vorwurf dessexuellen Missbrauchs der 13-jährigen Britin Charlotte steht jedochweiter im Raum. Juristisch ist der Fall nach Meinung von Strafrechtlernnoch lange nicht abgearbeitet.
Freiburg (ddp). Nach acht Monaten ist der 17-jährige Uelzener Marco W. zwar aus der türkischen Untersuchungshaft entlassen worden. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der 13-jährigen Britin Charlotte steht jedoch weiter im Raum. Juristisch ist der Fall nach Meinung von Strafrechtlern noch lange nicht abgearbeitet. Selbst wenn ihn das Gericht in Antalya freisprechen sollte, droht Marco eventuell eine Anklage in Deutschland oder England. Auch über eine Auslieferung ins Ausland wird derzeit viel spekuliert. Die Nachrichtenagentur ddp beleuchtet die juristischen Hintergründe:
AUSLIEFERUNG Deutschland ist nicht verpflichtet, seine Staatsbürger an die Türkei auszuliefern. Zwar haben beide Länder das sogenannte Europäische Auslieferungs-Übereinkommen unterschrieben, die Auslieferungsklausel ist jedoch nicht bindend. Auch innerhalb der EU liefert Deutschland seine Staatsbürger auf Grundlage des europäischen Haftbefehls in der Regel nur aus, damit ihnen im Ausland der Prozess gemacht werden kann. Eine solche Auslieferung wird in den meisten Fällen mit der Gewährleistung verbunden, dass der angeklagte Deutsche die im EU-Ausland verhängte Strafe danach in Deutschland absitzen kann. Dies praktizieren alle EU-Staaten so. Hintergrund für diese Regelung ist, dass man davon ausgeht, dass Inhaftierte in ihrer Heimat besser resozialisiert werden können.
HAFTVOLLSTRECKUNG IN DEUTSCHLAND Wenn ein Deutscher von einem türkischen Gericht verurteilt wird, hat das in Deutschland zunächst keine unmittelbaren Folgen für ihn, weil kein "vollstreckbarer Titel" gegen ihn vorliegt. Um türkische Urteile in Deutschland zu vollstrecken, müsste die türkische Justiz auf der Grundlage des "Übereinkommens über die Überstellung Verurteilter Personen" einen Antrag an die Bundesrepublik stellen. Ein deutsches Landgericht müsste dann auf der Grundlage des Rechtshilfegesetzes entscheiden, ob bei dem Prozess in der Türkei rechtstaatliche Mindeststandards gewahrt wurden und das Urteil für vollstreckbar erklärt werden kann. Unabhängig davon könnte der Verurteilte nach deutschem Recht noch begnadigt werden, um seine im Ausland verhängte Strafe doch nicht absitzen zu müssen.
DEUTSCHES ERMITTLUNGSVERFAHREN Für deutsche Staatsanwälte spielt es keine Rolle, ob im Ausland bereits gegen einen Deutschen wegen einer Straftat ermittelt wird. Es gilt das sogenannte Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, wenn sie Kenntnis von einer Straftat hat. Wird im Ausland bereits ermittelt oder gibt es ein Gerichtsverfahren, kann man das Ermittlungsverfahren ruhen lassen oder auch nach Paragraf 153c der Strafprozessordnung (Nichtverfolgung von Auslandstaten) einstellen. Andersherum heißt das aber auch: Selbst wenn im Ausland ein Urteil (egal ob nun Freispruch oder Verurteilung) gesprochen wurde, können deutsche Behörden weiter ermitteln. Der Rechtsgrundsatz, dass man wegen einer Tat nur einmal angeklagt werden kann ("nebis in idem"), gilt grundsätzlich nur innerstaatlich.
Lediglich im Schengen-Raum gibt es eine Vereinbarung, demzufolge dieses "nebis in idem" auch zwischenstaatliche greift. Das bedeutet: Wird ein Deutscher etwa in den Niederlanden verurteilt, kann er für dieselbe Tat in Deutschland nicht mehr angeklagt werden. Zwar ist Großbritannien nicht Mitglied des Schengen-Raums, diesen Grundsatz haben die Briten jedoch anerkannt. Sollte gegen Marco W. also nach dem Prozess in der Türkei auch noch hierzulande ein Gerichtsverfahren eröffnet werden, müsste er zumindest in Großbritannien nicht mit einer weiteren Strafverfolgung rechnen.
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF Internationale Strafrechtler bezweifeln, dass im Fall Marco W. eine Verurteilung durch das türkische Gericht in Antalya vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Bestand hätte. Medieninformationen zufolge sollen während des Verfahrens schwere Fehler begangen worden sein. Das Prozedere der Zeugenbefragung wurde als mangelhaft eingestuft, die Rechte der Verteidigung sollen "nicht gewahrt worden sein", wie Frank Meyer vom Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht erläutert.
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