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Kritik an Heil-Plan
31.01.2024

Debatte um Bürgergeld-Sanktionen: Könnte der Entzug verfassungswidrig sein?

Kommen seine harten Sanktionen oder nicht? Arbeitsminister Hubertus Heil ist mal wieder mit dem Bürgergeld beschäftigt.
Foto: Christoph Soeder, dpa (Symbolbild)

Die Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld sollen verschärft werden. Aber ist der Plan von Arbeitsminister Hubertus Heil überhaupt verfassungskonform?

Neues Jahr, altes Streitthema: Das Bürgergeld bleibt weiter Gegenstand politischer Diskussionen. Während die Oppositions-Parteien den Umfang des Projektes an sich kritisieren und die zum Jahresbeginn erneut gestiegenen Regelsätze für zu hoch erachten, droht auch neuer Knatsch innerhalb der Ampel-Regierung.

Diesmal geht es um die von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) geplanten Verschärfungen der Sanktionsoptionen, sollten sich Bürgergeld-Bezieher darum drücken, in Arbeit vermittelt zu werden. Die Ideen des SPD-Ministers kommen bei einem Grünen-Politiker nicht gut an, dieser hält den Vorgang sogar für verfassungswidrig.

Bürgergeld-Sanktionen: Was plant Hubertus Heil?

In der ZDF-Sendung "Berlin direkt" sprach Heil davon, es gebe unter den Bürgergeld-Beziehern "eine sehr kleine Gruppe von Menschen, die Totalverweigerer sind". Diese würden "wiederholt zumutbare Arbeit ohne Grund ausschlagen". In solchen Fällen wolle er "ein deutliches Zeichen setzen".

Alles in allem handele es sich um "eine begrenzte Zahl, wahrscheinlich im niedrigen einstelligen Prozentbereich". Diesen droht ein Entzug des Bürgergelds auf Zeit. Bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung soll es künftig möglich sein, die Leistungen für bis zu zwei Monate zu entziehen. Zudem sollen Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen werden können, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa), der der Referentenentwurf vorliegt.

Mit diesem Schritt erhofft sich Heil, den besonders forsch auftretenden Bürgergeld-Gegnern den Wind aus den Segeln zu nehmen. Die Sanktionspläne sollen dabei helfen, "diese Debatte auch endlich zu versachlichen".

Bürgergeld-Sanktionen: Wie genau lautet das geplante neue Gesetz?

Konkret soll § 31a Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II), der die "Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen" behandelt, um Absatz 7 ergänzt werden.

Im Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 der Ampel-Regierung lautet dieser: "Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. (…)."

Der anfangs erwähnte und in diesem Fall also nicht greifende Absatz 4 Satz 1 legt fest, dass Leistungsminderungen lediglich auf 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt sein dürfen.

Der Haushaltsausschuss empfiehlt, "die Regelungen zum Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung auf zwei Jahre" nach Inkrafttreten zu befristen. Bevor diese Befristung ausläuft, soll anhand der Erfahrungen geprüft werden, ob eine Entfristung sinnvoll ist.

Bürgergeld-Sanktionen: Welche Kritik wird am Plan von Hubertus Heil laut?

Vor allem in der SPD und bei den Grünen wird Kritik laut. Heils SPD-Kollegin Annika Klose betonte im ZDF, ein solches Vorgehen mit monatelangem Leistungsentzug sei nicht die "SPD-Position, die wir in unserem Sozialstaatspapier festgehalten haben". Sie ist der Meinung, dass über den Gesetzesentwurf noch einmal "grundlegend diskutiert werden" müsse.

Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dem Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, verwies gegenüber der dpa auf "eine große Grauzone". Zudem gab der Leiter des Forschungsbereichs "Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen" zu bedenken: "Werden durch Totalsanktionen nicht auch Menschen in prekäre Jobs hineingezogen, bei denen einfach vieles zusammenkommt?"

Im Tagesspiegel monierte der Juso-Vorsitzende Philipp Türmer: "In einem Rechtsstaat ist es nicht vertretbar, Menschen als Sanktionen hungern zu lassen." Und er verwies auch auf das Grundgesetz: "Der Vorschlag, sämtliche Leistungen abseits der Miete zu streichen, ist weder mit der Menschenwürde noch mit dem Grundgedanken des Bürgergelds vereinbar."

Deutlich wird auch Andreas Audretsch. Im Spiegel sagte der Arbeitsmarkt-Experte der Grünen: "Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2019 zu Sanktionen geurteilt und strenge Vorgaben für die Kürzung des Existenzminimums gemacht. Artikel 1 unseres Grundgesetzes garantiert allen Menschen in Deutschland ein Leben in Würde."

Daher kündigte er an, "jeden Vorschlag zur Reform prüfen und messen" zu wollen. Im Gespräch mit der Rheinischen Post legte der stellvertretende Bundestags-Fraktionsvorsitzende noch nach und betonte, laut dem schon angesprochenen Urteil aus dem Jahr 2019 könnten Kürzungen im Regelfall nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent gerechtfertigt werden: "Die Sanktionshöhe gibt es schon jetzt im Bürgergeld."

Bürgergeld-Sanktionen: Könnten Heils Pläne verfassungswidrig sein?

Der auf das Thema Bürgergeld spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Franz von der Sozialrechts-Kanzlei Solegis in Frankfurt hegt erhebliche Zweifel an den Plänen der Ampel-Regierung. Vor allem moniert er auf Nachfrage eine fehlende Differenzierung hinsichtlich des mit der angebotenen Arbeit erzielbaren Einkommens.

Um seine Kritik zu unterstreichen, verweist Franz auf das von Audretsch erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen aus dem November 2019, wonach "Einschränkungen des Leistungsanspruchs gebilligt" werden. Konkret geht es um Randnummer 209.

Diese zielt auf Leistungsberechtigte ab, die "es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern". Dies sei dann vergleichbar mit einer Situation, "in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind".

Es folgt der entscheidende Satz: "Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."

Aus der Sicht von Franz ist der neue Gesetzesentwurf der Ampel-Regierung nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Denn Bedürftigkeit bestehe "erst dann nicht, wenn die vorhandenen Mittel ausreichen, den Bedarf vollständig zu sichern". Die Formulierung des Gerichts lasse sich dahingehend verstehen, "dass durch das Angebot zumutbarer Arbeit die menschenwürdige Existenz gesichert wird, was nur bei vollständigem Anspruchswegfall infolge einzusetzender Mittel der Fall ist".

Demnach wären "nur diejenigen Arbeiten erfasst, die ein so hohes Einkommen gewährleisten, dass damit der Bedarf (…) des Hilfebedürftigen insgesamt gedeckt werden kann". Davon könne jedoch nicht gesprochen werden, sollte dem Bürger lediglich eine Tätigkeit im Minijob-Bereich angeboten werden und der Betroffene über keine weiteren Einnahmequellen verfügen.

Bürgergeld-Debatte: Rechtsanwalt warnt vor unzureichender Bedarfsdeckung

Franz moniert, dass der Gesetzesentwurf "keine Kopplung der verschärften Sanktionsfolge an die Ablehnung einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit" enthält. Vielmehr würden alle zumutbaren Arbeiten gleichbehandelt werden. Somit entfalle beispielsweise der Regelbedarf für alleinstehende Hilfsbedürftige in Höhe von derzeit 563 Euro selbst dann, "wenn aus der angebotenen Arbeit ein Einkommen nur unterhalb dieses Betrages erzielt werden kann".

Dabei könnte das Existenzminimum bei Annahme der Arbeit nicht sichergestellt und die Bedürftigkeit nicht beseitigt werden. Damit stelle "die dennoch erfolgende Leistungsminderung einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" dar.

Erschwerend komme hinzu, dass Teile des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und keinen Einfluss auf die Bedürftigkeit haben. Franz verweist auf § 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II, wonach ein Grundfreibetrag von 100 Euro nicht angerechnet wird und den Leistungsanspruch daher nicht schmälert.

Der Gesetzesentwurf würde zur Folge haben, dass einem Hilfsbedürftigen, der eine angebotene Arbeit mit einem Einkommen von bis zu 100 Euro verweigert, der komplette Regelbedarf gestrichen würde. Dabei müsste selbst bei Annahme dieser Arbeit das Bürgergeld in voller Höhe erbracht werden.