Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Insekten in Lebensmitteln müssen gekennzeichnet werden - aber wie?

Kennzeichnung
14.03.2024

Insekten in Lebensmitteln: Müssen Käfer, Grille und Co. gekennzeichnet werden?

Insekten dürfen dank einer neuen EU-Verordnung in Lebensmitteln verarbeitet werden. Doch wie erkennt man das auf der Verpackung?
Foto: dpa (Symbolbild)

Seit Januar dürfen Hausgrillen und die Larven von Getreideschimmelkäfern in Lebensmitteln verarbeitet werden. Wie Lebensmittel mit Insekten zu erkennen sind und wie sie gekennzeichnet werden, lesen Sie hier.

In vielen Teilen der Welt stehen Insekten schon lange auf dem Speiseplan und werden regelmäßig gegessen. Sie gelten als alternative Proteinquelle. In Deutschland ist das Insekten-Essen bislang aber eher eine Randerscheinung. Umso größer nun der Aufschrei als die EU-Kommission im Januar 2023 zwei weitere Insekten als Lebensmittel zugelassen hat. Die Sorge: Verbraucherinnen und Verbraucher befürchten zum Teil nicht erkennen zu können, ob Insekten in Lebensmitteln wie Pizza, Nudeln, Brot und Co. verarbeitet wurden. Wie Hersteller Produkte mit Insekten kennzeichnen müssen und woran man sie erkennt, lesen Sie hier. 

Welche Insekten sind in Deutschland als Lebensmittel zugelassen?

Die Europäische Kommission hat bislang vier Insekten als Lebensmittel für den EU-Markt und damit auch für Deutschland zugelassen. Bestimmt wird dabei aber nicht nur die Insektenart, sondern auch die Darreichungsform. 

Laut dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist der Mehlkäfer (Tenebrio molitor) im Larvenstadium und getrocknet bereits seit Juni 2021 zugelassen. Die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) gilt gefroren, getrocknet und pulverförmig seit November 2021 als Lebensmittel. Die Hausgrille (Acheta domesticus) darf seit Februar 2022 gefroren, getrocknet oder pulverförmig und seit Januar 2023 auch als teilweise entfettetes Pulver verarbeitet werden. Ebenfalls seit Januar 2023 ist der Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm (Alphitobius diaperinus) gefroren, pastenartig, getrocknet und pulverisiert zugelassen.

Müssen Lebensmittel mit Insekten gekennzeichnet werden?

Erst einmal: Grundsätzlich gilt für Lebensmittel eine Kennzeichnungspflicht. Demnach müssen auch Hersteller, die ihren Produkten Insekten beisetzen, diese kennzeichnen. Aber wie funktioniert das? 

Laut der Europäischen Kommission müssen Insekten auf der Zutatenliste eines Lebensmittels "klar und verständlich" aufgeführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher "dürfen nicht irregeführt werden", denn sie sollen selbst und bestimmt entscheiden können, ob sie Lebensmittel aus oder mit Insekten kaufen und konsumieren möchten. Diese Vorgaben gelten: 

  • Sowohl der deutsche als auch der lateinische Name des verarbeiteten Insekts muss genannt werden. Die Hausgrille müsste also als "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen)" auf der Zutatenliste erscheinen.
  • Auch die sogenannte Darbietungsform muss angegeben werden. Ein Beispiel: "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen)".
  • Allergiehinweise müssen in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste aufgeführt werden. Der Grund: Insekten können bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, die eine Allergie gegen Krebs- und Weichtiere sowie Hausstaubmilben haben, allergische Reaktionen auslösen.

Wer kontrolliert, ob Lebensmittel mit Insekten richtig gekennzeichnet sind?

In Deutschland sind laut dem BMEL die Behörden der Bundesländer für die Kontrolle zuständig. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit oder aus Insekten umgesetzt wird. 

Lesen Sie dazu auch

Erst einmal dürfte aber auf die Länder nicht viel mehr Arbeit zukommen. Laut EU-Kommission kann mit der Zulassung von Insekten als Lebensmittel nicht einfach jeder Getreideschimmelkäfer, Hausgrillen, Wanderheuschrecken und Mehlkäfer verarbeiten. Zumindest für einige Jahre ist die Zulassung nämlich an den Hersteller geknüpft, der den Antrag gestellt hat.

Nach Angaben der Europäischen Kommission sind das für den Mehlkäfer die SAS EAP Group, für die Wanderheuschrecke und die Hausgrille die Fair Insects BV, für das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille die Cricket One Co. Ltd, und für den Getreideschimmelkäfer oder Buffalowurm die Ynsect NL BV.

Wie werden Insekten in Lebensmitteln in der Gastronomie gekennzeichnet?

Spezielle Vorschriften bei Lebensmitteln mit oder aus Insekten bestehen für die Gastronomie nicht. Laut dem BMEL gilt auch hier das allgemeinen EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht. Was bedeutet das im Klartext? Auch wer im Restaurant Essen bestellt, darf nicht ungefragt Insekten serviert bekommen. Hier gilt: Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen nicht in die Irre geführt werden. 

Informationen, beispielsweise auf der Speisekarte sind freiwillig, müssen aber zutreffend und verständlich sein. Zudem müssen Gäste besonders bei unerwarteten Zutaten in bekannten Speisen wie Mehl aus Insekten schriftlich darüber informiert werden - also in der Speisekarte. Das BMEL gibt an, dass "die Angaben ansonsten irreführend und damit unzulässig sein dürften". Die Umsetzung und Kontrolle liegt auch hier in der Zuständigkeit der Länder.