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  3. Brückenteilzeit: Raus aus der Teilzeitfalle - so soll es gehen

Brückenteilzeit
13.06.2018

Raus aus der Teilzeitfalle - so soll es gehen

Die Bundesregierung hat die Situation für Teilzeitkräfte verbessert, die zurück in Vollzeit kehren wollen.
Foto: Michael Reichel, dpa (Symbolfoto)

Die Bundesregierung beschließt das lange umstrittene Rückkehrrecht auf eine Vollzeitstelle. Wer davon profitieren soll.

Die junge Frau steht mitten im Leben, möchte im Job kürzertreten, mehr Zeit mit ihrer Familie verbringen – doch der Schritt von der Voll- in die Teilzeitstelle fällt ihr schwer. Das soll sich ab kommendem Jahr ändern: Die Bundesregierung bringt das Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit auf den Weg. „Wünsche von Beschäftigten nach flexibler Gestaltung der Arbeitszeit sollen damit berücksichtigt werden“, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Zwei Monate lag der Entwurf auf Eis, weil sich in der Union Widerstand regte.

Was steckt hinter dem Gesetzesentwurf?

Wer künftig seine Arbeitszeit freiwillig zwischen einem und fünf Jahren reduziert, soll das Recht bekommen, anschließend wieder in Vollzeit zu arbeiten. Gründe, wie etwa die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung von Kindern, müssen nicht angegeben werden.

Wie kam es zur Entscheidung?

Das Bundeskabinett stimmte am Mittwoch dem Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu. Die Entscheidung hat einen hohen politischen Symbolwert, galt sie doch als Gradmesser, wie sehr sich die SPD in der Großen Koalition durchsetzen kann. Schon in der letzten Legislaturperiode sollte das Gesetz beschlossen werden, die Union aber stand lange auf der Bremse. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt meldete jüngst weiteren Nachbesserungsbedarf an.

Wer kann seine Arbeitszeit verringern?

Laut Heil will aktuell fast eine Million Beschäftigte ihre Arbeitszeit für eine Phase reduzieren. Für Arbeitsrechtler Hans-Georg Meier ein zu hoch gegriffener Wert: „Es stellt sich die Frage, ob der Bedarf auf Rückkehr aus Teilzeitstellen überhaupt so groß ist.“ Prinzipiell soll künftig jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben. Da dies insbesondere kleine Betriebe vor Probleme stellen könnte, gilt die Regelung nur für Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten – 15 Millionen Beschäftigte sind demnach außen vor. Für Betriebe mit bis zu 200 Mitarbeitern gibt es Einschränkungen. Dort soll es eine Zumutbarkeitsgrenze geben: Arbeitgeber müssen je 15 Arbeitnehmern nur einem den Anspruch auf Brückenteilzeit geben.

Wer profitiert vom neuen Teilzeitgesetz?

Wer sich bisher vorübergehend für eine Teilzeitbeschäftigung entschied und anschließend keine Vollzeitstelle mehr bekam, steckte in der sogenannten Teilzeitfalle. Die Zahlen verraten: Von den knapp neun Millionen Beschäftigten mit sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjobs sind fast 80 Prozent weiblich. Die Folge ist oft Armut bis ins hohe Alter. Denn Teilzeit schmälert auch die Rentenansprüche. Der Trend zur Teilzeit hält dennoch seit 20 Jahren weiter an. Im Vorjahr lag der Wert bei mehr als 15 Millionen Berufstätigen. Für diese Menschen ist die Brückenteilzeit eine gute Nachricht.

Experte für Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Hans-Georg Meier.
Foto: DBM

Was sagen Kritiker zum Gesetzesentwurf?

Nach Ansicht von Arbeitsrechtsexperte Meier ist der Entwurf kontraproduktiv: „Die Betriebe müssen, um die fehlenden Zeiten auszugleichen, Mitarbeiter befristet einstellen und kreieren so wiederum prekäre Arbeitsverhältnisse. Also genau das, was künftig vermieden werden soll.“ Auch die Wirtschaft spart nicht mit Kritik. Es drohen „schwerwiegende Folgewirkungen für die Personalplanung der Unternehmen“, warnt Reinhold von Eben-Worlée, Präsident des Verbands der Familienunternehmer. Das Rückkehrrecht von Teil- auf Vollzeit verschärfe zudem den Fachkräftemangel. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks bemängelt, dass „tief in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingegriffen wird.“ Der Deutsche Gewerkschaftsbund hingegen begrüßt die Entscheidung und spricht von einem „wichtigen Schritt“, dem nun weitere folgen müssen.

Wie geht es nun weiter?

Nach dem Kabinettsbeschluss wird erwartet, dass der Gesetzentwurf nach der Sommerpause in erster Lesung in den Bundestag kommt. In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2019.

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