Bundesverfassungsgericht stärkt das Adoptionsrecht Homosexueller
Homosexuelle dürfen in einer eingetragenen Partnerschaft künftig das Adoptivkind ihres Partners adoptieren. Opposition wertet Entscheidung als Niederlage der Regierungskoalition.
Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen künftig das Adoptivkind ihres Partners ebenfalls adoptieren. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte gestern das bislang geltende Verbot für verfassungswidrig.
Homosexuellen Partnern die sogenannte Sukzessivadoption nicht zu erlauben, verletzte „sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung“, begründeten die Verfassungsrichter die einstimmige Entscheidung. Bis Mitte 2014 muss der Gesetzgeber nun eine verfassungsgemäße Regelung schaffen. Das Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption durch homosexuelle Paare wurde bei der Verhandlung nicht angetastet.
Ein historischer Schritt für Regenbogenfamilien
Die Entscheidung stieß weithin auf Zustimmung. Einen „historischen Schritt für Regenbogenfamilien“ nannte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) das Urteil. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, wertete den Richterspruch als „Niederlage der homophoben Politik der Merkel-Regierung“. Auch der SPD-Fraktionsvorsitzende Frank-Walter Steinmeier fragte auf seiner Facebook-Seite, wann Schwarz-Gelb merke, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften „einer Ehe gleichgestellt sein“ müssen.
Es sei ein Skandal, „dass homosexuelle Paare ihre Rechte mithilfe der Gerichte mühsam Schritt für Schritt einklagen müssen“. Der nächste Schritt zur Gleichstellung sei nun eine Gleichstellung beim Ehegattensplitting, sagte die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Christine Lambrecht gegenüber unserer Zeitung. „Wer gleiche Pflichten übernimmt, muss endlich auch gleiche Rechte bekommen.“
Die Union ist weiterhin gegen gemeinschaftliche Adoptionen
Andrea Voßhoff (CDU), rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion im Bundestag, nannte die Entscheidung der Verfassungsrichter „vertretbar“. Eine gemeinschaftliche Adoption durch ein homosexuelles Paar halte ihre Fraktion aber weiterhin für falsch. „Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass Vater und Mutter für das Kind gut sind.“
Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hatte unter anderem eine Ärztin aus Münster. Ihre Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Rumänien adoptiert. Den Wunsch der Ärztin, ebenfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Vorinstanzen ab.
Besser für das Kindeswohl
Bei der Verhandlung in Karlsruhe argumentierten Experten, die Möglichkeit einer Sukzessivadoption festige das Kind rechtlich: Stirbt ein Elternteil, wäre es besser für das Kindeswohl, wenn es weiter beim anderen Partner leben könne. Das Verbot sei außerdem nicht damit zu rechtfertigen, dass es einem Kind schade, mit homosexuellen Eltern aufzuwachsen. Das bestätigt auch eine Studie des Bundesjustizministeriums: Demnach entwickelten sich die Kinder in Regenbogenfamilien genauso wie in anderen Familien auch. mit kna, afp
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