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Coronavirus
25.03.2020

Müssen Sportvereine wegen Corona Beiträge zurückzahlen?

Die Sportstätten sind überall gesperrt. Die Fußballer in Bayern müssen deshalb mindestens bis zum 19 April die Füße stillhalten. Bis auf Weiteres ist auch kein Trainingsbetrieb möglich.
Foto: Karl Aumiller

Wegen der Corona-Krise sind bayernweit Trainingsanlagen geschlossen, Kurse fallen aus. Was Vereine beachten sollten und welche Rechte Mitglieder haben.

Verwaiste Sportplätze, geschlossene Hallen und arbeitslose Übungsleiter. In den kommenden Wochen warten Herausforderungen auf Vereine und deren Mitglieder. Wann die Rückkehr zur Normalität erfolgt, ist derzeit nicht absehbar. Der Bayerische Landessportverband (BLSV) hat einen Leitfaden erstellt, an dem sich Vereine orientieren können. Fragen und Antworten, was dieser Tage durchaus von Bedeutung ist.

Corona: Keine Sportveranstaltungen bis 19. April

Wie lange wird der Sportbetrieb eingestellt?

Genaue Prognosen sind schwierig, da sich die Lage täglich, ja beinahe stündlich verändert. Aktuell dürfen wegen des Katastrophenfalls mindestens bis 19. April keine Sportveranstaltungen stattfinden, inbegriffen ist ebenso der Trainingsbetrieb sowie die Abnahme des Sportabzeichens oder Ähnliches.

Was passiert mit Startgeldern und Teilnahmegebühren, die Veranstalter bereits erhalten haben?

Die Vereine dürfen die Veranstaltungen momentan nicht abhalten, zivilrechtlich wird hier von „nachträglicher objektiver Unmöglichkeit“ gesprochen. Wer bereits Startgelder oder Teilnehmergebühren bezahlt hat, bekommt diese zurück. Der Verein ist dazu verpflichtet, weil er keine Gegenleistung erbringt. Wird die Sportveranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, kann der Verein Teilnehmern statt der Rückzahlung eine Startberechtigung anbieten. Der Teilnehmer kann aber ablehnen.

Vereine müssen wegen Corona Kursbeiträge zurückzahlen

Was passiert mit Sponsoring-Einnahmen, die an eine Veranstaltung gekoppelt sind?

Auch hier gilt: Weil die Gegenleistung fehlt, muss der Verein das Geld prinzipiell zurückzahlen. Sinn ergibt, jetzt nicht vorschnell zu handeln. Vereinsverantwortliche sollten auf Sponsoren zugehen und mit ihnen in Ruhe die Lage erörtern. Werden Veranstaltungen nachgeholt, wird die Leistung später erbracht und Sponsoring-Einnahmen müssten nicht sofort zurückgezahlt werden. Für die Vereine kann das hilfreich sein.

In den Augsburger Sportvereinen herrscht derzeit Stillstand.
Foto: dpa

Kein Training. Können Mitglieder ihren Beitrag zurückfordern?

Fakt ist: Wenn alle Mitglieder plötzlich ihren Beitrag zurückfordern, bringt das einen Verein in finanzielle Nöte. Abgedeckt sind mit den Einnahmen neben dem Trainingsbetrieb laufende Kosten wie Verbandsabgaben oder Versicherungsbeiträge. Wegen des Katastrophenfalls (Stichwort: Unmöglichkeit) müsste ein Verein den Beitrag nicht mindern oder zurückzahlen. Wobei über die rechtliche Situation nur ein Gericht urteilen kann. Fest steht: Kursbeiträge, die Teilnehmer gesondert bezahlt haben, muss der Verein zurückzahlen.

Manchen Vereinen droht wohl das Aus wegen Corona

Darf ein Mitglied jetzt kündigen?

Mitgliedschaften im Verein sind grundsätzlich langfristig ausgelegt. Da der Trainingsbetrieb zunächst für einen überschaubaren Zeitraum ausgesetzt ist, haben Mitglieder kein Sonderkündigungsrecht. Das könnte sich aber ändern, sobald mehrere Monate kein Sportangebot besteht. Besondere Kurs- und Zeitmitgliedschaften stellen schon jetzt eine Ausnahme dar, hier kann ein anderes Kündigungsrecht bestehen.

Dürfen Vereine auf Unterstützung seitens des Staats hoffen?

In der aktuellen Situation sind in der Wirtschaft Existenzen bedroht, schlimmstenfalls droht ebenso Vereinen das Aus. Womöglich müssen diese nach größeren Bauvorhaben zusätzlich Kredite bedienen. Das BLSV-Präsidium wird mit Behörden und Landesregierung erörtern, welche Hilfsmöglichkeiten bestehen. Vereine können schon jetzt ihren finanziellen Schaden melden. Per E-Mail hat sie der BLSV angeschrieben und ihnen einen Zugang für das Meldesystem mitgeteilt.

Welche Rechte haben ehrenamtlich Tätige eines Vereins?

Ohne Trainingsbetrieb und Veranstaltung ist eine grundsätzliche Aussage schwierig. Zahlungsansprüche entfallen für ehrenamtliche Mitarbeiter, die nach Aufwand bezahlt werden (z. B. je Übungsstunde). Ist eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart, etwa monatlich 200 Euro, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Es gilt wohl auch hier: kein Aufwand, keine Bezahlung.

Über alle Entwicklungen rund um das Coronavirus informieren wir Sie in unserem Live-Blog.

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Die Diskussion ist geschlossen.

20.03.2020

Die meist überschaubaren Beiträge den Vereinen, Sportstudios/Kletterhallen usw. zu lassen und damit den Totalausfall ein wenig abzufedern, ist eine Geste der Solidarität und ein Beitrag zum Erhalt dieser Einrichtungen. Ich mach es so.

20.03.2020

Ich glaube das wird noch interessant werden. Viele zahlen wohl Monats- oder Jahresbeiträge für einen Verein. Und wenn man dann 4-8 Wochen die Anlage nicht nützen darf (obwohl es durchaus Sportarten gibt bei denen das Ansteckungsrisko gleich 0 ist) - muß man den Beitrag abschreiben?

20.03.2020

Was sind denn Mitgliedsbeiträge? Definitionsgemäß sind Mitgliedsbeiträge an keinerlei Bedingungen gebunden. Wären sie an Übungsstunden gebunden, wären es Kursbeiträge. Das muss man bei dieser Diskussion strikt trennen. Kursbeiträge sind an die Erfüllung einer Dienstleistung gebunden; Mitgliedsbeiträge haben keine Gegenleistung. Daher können Mitgliedsbeiträge wegen fehlender Trainingsmöglichkeiten oder ähnlichem nicht zurückgefordert werden. Kursbeiträge müssen dagegen bei Ausfall einer Übungsstunde zurückbezahlt werden.

21.03.2020

Prüfen Sie mal Ihren Vertrag. Vllt. steht etwas zu Höhere Gewalt drin. Und wenn nicht, dürfte das auch darunter fallen.

21.03.2020

Bedingungen? Irrelevant. Mitgliedsbeiträge brechtigen i.d.R. die Beitrgszahler, wie: ein Schütze darf den Schießstand benutzen, ein Kegler darf die Kegelbahm benutzen, ein Golfspieler darf den Golplatz benutzen/bespielen, jeweils ohne zusätzliche weitere Kosten. Wenn der Beitrag bezahlt ist hat man sogar ein Recht darauf. Und wenn man dieses Recht nicht anwenden kann...?