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Altersgrenze für Feuerwehrleute und Zahnärzte zulässig

Luxemburg (dpa) - Ein Bundesland darf Bewerber für die Berufsfeuerwehr ablehnen, wenn sie älter als 30 Jahre alt sind. Eine solche Regelung bedeute keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem am Dienstag (12. Januar) veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-229/08). Der Richterspruch bezieht sich auf den mittleren Dienst, in dem Feuerwehrleute vor allem vor Ort im Einsatz sind. Nach Ansicht der Richter müssen sie körperlich tüchtig sein, um Brände löschen und Menschen retten zu können. Die Regelung gewährleiste das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerwehr, hieß es zur Begründung.

Im vorliegenden Fall aus Hessen hatte ein 31 Jahre alter Bewerber die Stadt Frankfurt am Main auf Schadenersatz verklagt. Der Mann hatte sich für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beworben, war aber wegen seines Alters abgelehnt worden. Das Frankfurter Verwaltungsgericht hatte den Fall an das oberste Europäische Gericht verwiesen.

Nach Auffassung des EuGH dürfen auch gesetzliche Krankenkassen für ihre Vertragszahnärzte eine Höchstaltersgrenze vorschreiben. Es sei zulässig, dass Zahnärzte ihre kassenärztliche Zulassung nach Ablauf des 68. Lebensjahres zurückgeben müssten. Sie dürften aber unabhängig von der Kasse weiter ihren Beruf ausüben und Privatpatienten behandeln, so die Europäischen Richter (Rechtssache C-341/08).

Die Altersgrenze sei nicht diskriminierend, wenn es um den Schutz der Patienten gehe oder die Kasse jüngeren Ärzten eine Chance geben wolle. Geklagt hatte eine Zahnärztin aus Dortmund, die auch nach ihrem 68. Lebensjahr weiter für die Krankenkasse arbeiten wollte.

Pressemitteilung: dpaq.de/H1Hke

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