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Arbeitsverweigerung: Mitgehörtes Telefonat kein Beweis

Berlin (dpa/tmn) - Mitarbeitern droht die Kündigung, wenn sie die Arbeit verweigern - das muss der Chef ihnen aber nachweisen können. Ein mitgehörtes Telefonat zählt nicht als Beweis.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen: 2 Ca 17727/98), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem Fall hatte eine Apothekenmitarbeiterin ihre erkrankte Chefin angerufen, um sich einen Tag freizunehmen. Der Inhalt des Telefongesprächs ist strittig: Laut der Chefin hat die Mitarbeiterin gedroht, notfalls blauzumachen und sich krankschreiben zu lassen, wenn sie nicht freibekommt. Dies habe eine Bekannte am Telefon mitgehört.

Der Mitarbeiterin zufolge hat die Chefin dagegen gesagt, dass ihre Mitarbeiterin machen könne, was sie wolle. Aus diesem Grund verließ sie an dem betreffenden Tag mittags ihren Arbeitsplatz. Die Chefin kündigte ihr daraufhin fristlos, weil sie die Arbeit verweigert habe.

Das war aber unzulässig, wie die Richter urteilten. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Ohne Nachweis sei die Kündigung unwirksam.

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