Ausstehenden Lohn rechtzeitig einfordern
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen ausstehenden Lohn rechtzeitig einfordern. Darauf weist der Bund-Verlag in Frankfurt hin. Zwar verjähren solche Ansprüche laut Gesetz generell erst nach drei Jahren.
Tarif- und Arbeitsverträge sehen häufig aber kürzere Fristen vor. Das gelte auch für manche Betriebsvereinbarungen. In einigen Fällen müsse nicht gezahlter Lohn bereits innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Und zum Teil sei innerhalb eines weiteren Monats Klage zu erheben, wenn der Arbeitgeber der Forderung nicht nachkommt.
Derartige Verfallklauseln in Arbeitsverträgen seien oft aber unwirksam. Auch müsse die jeweilige Frist für beide Schritte mindestens drei Monate betragen, wenn sie nur im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Ansprüche können aber nicht nur verjähren oder verfallen, sondern auch noch "verwirken". Das ist nicht an bestimmte Fristen gebunden, sondern an den Grundsatz von Treu und Glauben. Hierfür gelten aber hohe Anforderungen: Der Arbeitgeber muss aufgrund der Umstände davon ausgehen können, dass ein Anspruch nicht mehr verfolgt werden soll. Das sei frühestens der Fall, wenn ausstehender Lohn sechs Monate lang nicht eingefordert wird.
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