Erbverträge - Fluch und Segen zugleich
Koblenz (dpa/tmn) - Einen Erbvertrag können beliebig viele Personen abschließen. Sie müssen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert sein. Wichtig ist, dass ein Notar den Vertrag errichtet - sonst ist er unwirksam, teilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz mit.
Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, kann es kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Sie brauchen einen Erbvertrag, wenn sie gemeinsam über ihr Vermögen nach dem Tode bestimmen möchten.
Im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser beim Erbvertrag festlegen, dass er zu Lebzeiten eine Gegenleistung für sein Erbe erhält. Oft seien beispielsweise Pflegeleistungen oder Rentenzahlungen vereinbart.
Dabei sollte der Erbe aufpassen: Vererbt werden kann nur, was beim Tod noch vorhanden ist. Während ein Testament jederzeit geändert werden kann, müssen beim Erbvertrag alle Vertragsparteien einem Widerruf oder einer Abänderung zustimmen.
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